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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Zeugnisse.

zuführen); u. als Glied seiner Kirche, ob den Vorschriften derselben so genügend, daß er alsVorbild seiner Schüler dastchen kann? ob intolerant gegen Andersgläubige? ob kirchlichenVereinen von ausgesprochener Partcistellung gegen den Staat angehörig? d. als Staats-bürger, ob Mitglied von Vereinen mit feindseliger Parteinahme gegen die Regierung?ob an politischen Agitationen betheiligt? o. als Amtsgenosse gegen Vorgesetzte und Collegen:ob widerspenstig und ungehorsam, ob unverträglich; ä. als Gatte und Familienvater:friedlicher und ehrbarer Hausstand, Muster in Zucht und Ordnung; Verträglichkeit mitHausgenossen; Sparsamkeit; kein Wirthshausläufcr, kein leichtsinniger Schuldcnmacher;6. als Glied der Gemeinde: ohne Partcistellung; ohne Einmischung in Gemeindean-gelcgcnhcitcn; 6) Qualisication für: u. städtische oder ländliche Schulen... h. mehr-oder cinclassigc Schulen .. . o. Simultanschulen . . . «l. das Amt eines Oberlehrers, d. b.eines Dirigenten einer mehrclassigcn Schule; s. für Aspirantcnbildung . . .

III. Dienstliche Pcrsonalacten. Belobungen und Bestrafungen, soweit solckcschriftlich ertheilt sind von den verschiedenen Instanzen.

Wir denken uns die Sache nun so. Bei der ersten Anlage ist die Arbeit am größestcn.Da ist die Hülfe des Lehrers, der Schulvorstände, der früheren Acten herbeizuzieben.Außerdem mäßen von vornherein 2 Exemplare angelegt werden, da eines derselben fürdie oberste Instanz bestimmt ist. Zur Erleichterung empfiehlt es sich, die Anlegung derPcrsonalacten auf die Lehrer zu beschränken, welche im Dicnstalter von 1 bis 20 Jahrenstehen, und die successive Vervollständigung auf das gcsammte Personal der Zeit zu über-lassen. Bei der Fortführung ist die Sache leichter. Die Mittelinstanz vergleicht dieUrtheile der Angegangenen Schulberichte mit den in den Pcrsonalacten eingetragenen: woerhebliche Abweichungen auftretcn, werden dieselben erst eingetragen, wenn ihre Richtigkeitbei der nächsten amtlichen Revision ermittelt und festgestellt worden ist. Daß solches ge-schehen, hat der Bezirksschulinspcctor der obersten Instanz bei seinem periodischen Berichte,in erheblichen Fällen durch Spccialbcricht anzuzeigen. Hat dieselbe bei ihren eigenenRevisionen, die mir mit den Pcrsonalacten in der Hand vorgcnommcn werden sollten,erheblich abweichende Urtheile gewonnen, so werden dieselben nach Vereinbarung mit demder Revision jederzeit anwohncndcn Schulinspector gleichfalls eingetragen. Bei jeder Ver-setzung des Lehrers in einen anderen Bezirk sendet sein bisheriger Schulinspcctor das inseinen Händen befindliche Exemplar der betreffenden Pcrsonalacten an den neuen Bezirks-schuliuspector durch Vermittlung der obersten Instanz, die dabei Gelegenheit erhält, dieUebcrcinstimmung desselben mit ihrem Exemplar zu constatiren.

Aber da befinden wir uns ja ganz auf dem von Hrn. v. Mühler in dem oben S. KK2angeführten Rescript an die Kgl. Regierung in Wiesbaden von l868 verpönten Stand-pnncte? Allerdings, und wir glauben dazu berechtigt zu sein. Gegen die Anlegung vonDicnstacten für die Lehrer an sich hat der Erlaß nichts einzuwendcn. Wie wäre dasauch möglich? wie oft muß auf dieselben rccurrirt werden, um über die vita anteuotu des Lehrers genauen Bescheid crtheilcn zu können; nur will er in denselben bei derersten Anlegung nichts als ein vollständiges Nationale des Lehrers und die Nachrichtüber seinen Bildungsgang und die erlangte Oualification gestatten und die Fortführungauf die Veränderungen beschränken, welchen die amtlichen Beziehungen des einzelnenLehrers im Lauf der Zeit unterliegen. Es ist nicht weiter angegeben, was untersolchen Veränderungen zu verstehen sei. Unmöglich nur die äußeren Dienstverhältnisse.Dafür Pcrsonalacten anzulegen, würde in der That die Mühe nicht lohnen. Es kommtdoch vor allein darauf an, welchem Zwecke diese Acten dienen sollen. Wir haben ihnenden gegeben, die Grundlage für die Einzelzeugnisse zu bilden, auf deren gewissenhafteAusstellung nicht allein der Lehrer, sondern auch die Schulgemeinde rechnen muß. DieBedingung einer solchen ist eine Charakteristik des ganzen Menschen in allen den Be-ziehungen, welche von Einfluß auf die Ausübung des Lehrerbcrufs sind. Sagt man,der Versuch, gewißermaßcn den ganzen Menschen in allen seinen Beziehungen zu Familie,Kirche, Staat, Gemeinde, actenmäßig zu fixircn, habe ein verletzendes Eindringen