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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Zeugnisse.

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Lehrer los zu werden traurig, daß man das sagen muß! aber ich habe in meinemDienst mir manches Zeugnis nicht anders erklären können; man sagte verschiedenenbenachbarten Schulbehörden nach, daß sie zur Förderung ihres eigenen Schulwesensvor solchen Mitteln, einen Lehrer wegzuloben, sich nicht scheuten, nicht in doppel-sinnigen Ausdrücken zur Bemäntelung gewißer Eigenschaften, mag dieselbe auch vonMitleid eingegebcn sein, nm von Documenten offenbarer Feigheit nicht zu reden; nicht un-vollständig mit den beliebten Omissionen um des lieben Friedens willen. Sie sollenobjectiv auf richtiger Grundlage wie subjectiv auf völliger Ueberzeugung beruhen.Vgl. Bd. VIII. S. 348. Solchem allgemeinen Verlangen muß die Behörde dadurchAusdruck geben, daß sie Bestimmungen erläßt darüber, von wem und wie das Zeugnisausgestellt werden soll, auch nach welchem Schema und auf Grund welcher Documente.

Eine Berechtigung zur Ertheilung solcher Zeugnisse würden wir nur einer bestimmtenBehörde im Gesammtschulorganismus geben und zwar nicht der untersten Instanz, alsolveder^einem Localschulinspector, einem Ortsschulrath, noch einem Rector, Director, dirigiren-dm Oberlehrer. Dieser Instanz würden wir es ausdrücklich untersagen, solche Zeugnisseauszustellen, theils zur Abwendung jedes einseitigen Urtheils, theils zu ihrem eigenen Schutzegegen beliebige Anmuthungen. Es giebt manche Lehrer, namentlich der Elementarschule,welche es lieben, die augenblickliche Stimmung ihres oder ihrer Ortsvorgesetzten gegen sichdadurch zu erforschen, daß sie sich unter beliebigem Vorwände von denselben ein Zeugniserbitten, sei's zur Selbstbespiegelung in ihren Vorzügen oder zur Neservirung für spätereZeiten, wo ein weniger glimpfliches Zeugnis zu erwarten stehen könnte, oder zur Hand-habe für sonstige Gelegenheiten. Man muß die Erwerbung solcher Zeugnisse auch etwasschwieriger machen. Nur die Mittelinstanz würden wir zur Ausstellung solcher Zeugnisseautorifiren, vorausgesetzt, daß dieselbe in den Besitz der dazu nöthigen Documente dienstlichgelangen kann, also die Bezirksschulinspectoren, Kreisschulräthe, das Provincialschulcollcgium,beziehungsweise das Regierungscollegium, insoweit dasselbe für Mittelschulen, höhere Töchter-schulen u. dgl. die Mittelbehörde bildet. Je nach dem Zwecke der Zeugnisertheilung,z. B. behufs einer Disciplinaruntersuchung, könnte allerdings auch die Forderunggerechfertigt erscheinen, das Zeugnis an die oberste Instanz zu senden zur eventuellenBezeugung, daß das Zeugnis mit den dortigen Warnehmungen aus Autopsie der be-treffenden Decernenten oder aus dienstpolizeilichen Berichten aus andern als Schulkreisen,z. B. von Verwaltungsbeamten übereinstimme. Aber in der Regel soll diese obersteInstanz damit verschont bleiben und kann es unter der Bedingung, daß sich das Zeugnisdurchaus auf die üben die Dienstführung des betreffenden Lehrers geführten Personalactcngründe, an deren Fortführung auch die oberste Instanz mitwirkt (s. unten), eventuell aufeinen letzten speciell zu diesem Behufe amtlich einzuziehenden Bericht der ersten Instanz.Es sind damit die richtigen Materialien zur Zcugnisausstellung gegeben, für welche, damitan der Vollständigkeit des Zeugnisses nie etwas fehle, ein festes Schema gegeben seinmuß, das den Aussteller zwingt, sich über die Berufserfüllung des ZeugnisempfäugerSnach allen Seiten zu verbreiten, ohne irgend welche Omissionen. Es mag sich die Aus-führlichkeit, mit welcher die einzelnen Rubriken behandelt werden, nach dem Zwecke mo-dificiren, für welchen das Zeugnis erbeten wird, und dieser Zweck sollte am Kopfe jedenZeugnisses deutlich ausgedrückt sein; gänzlich unbeantwortet soll keine bleiben. Welcheeinzelnen Rubriken das Schema enthalten soll, bemißt sich nach der Dienstinstruction,auf welche der betreffende Lehrer in Pflicht genommen ist, auch nach der Lehrerkategorie,welcher er angehört. In Baden ist durch Verordnung vom2. Oct. 1869 §. 15 bestimmt,daß nur die gutachtlichen Aeußerungcn der Kreisschulräthe, also der Mittelinstanz , übereinem Volksschullehrer bei Stcllenbcwerbungen von Einfluß sein und daß sich dieselbenerstrecken sollen 1. über Befähigung und specielle Fachkcnntniß des Lehrers; 2. überseinen Dienstfleiß, Erfolge seines Wirkens, Behandlungsweise der Schüler; 3. über denBefund der letzten Prüfungen der Schule des Bewerbers; 4. über den Lebenswandeldesselben und seiner Familie; 5. über etwa wider ihn ergangene Disciplinarerkenntnisse;