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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Zeugnisse.

wie Dorpfeld a. a. O. S. 297 glaubt, muß aber entschieden bekämpft werden vonjedem, der es mit der Schule gut meint.

Also keine Abschaffung der periodischen Berichte und Zeugnisse über die Führungder Lehrer, aber Säuberung derselben von allen Rubriken, gegen welche berechtigte Ein-wendungen gemacht werden können, und eine die Sicherstellung einer gerechten Beur-teilung möglichst fördernde Einrichtung. Wir scheuen nicht das Eingeständnis, daß dieSache der Lchrerzeugnisse noch in mehrfacher Hinsicht im Argen liegt. Es fehlt eine plan-mäßige, principielle Regelung derselben, deren Verabsäumung seitens der Schulverwaltungennicht zu billigen ist. Die Militärbehörden sind darin umsichtiger; ihren Anregungen verdanktman in Preußen einige Regelung der Schülerzengnisse. Sie haben sich auch durch dasGeschrei der Revolutionsjahre nicht bewegen lassen, die periodischen Zeugnisse abzu-schaffen, oder sie haben sofort, wo sie die sog. Conduitenlisten zum Opfer bringenmußten, den Namen zwar preisgegcben, aber an deren Stelle ein anderes gesetzt, einbesseres, so viel wir nach den uns gemachten Mitteilungen zu urteilen vermögen. Frei-lich gegen Conduitenlisten im Heere aufzutreten, wie sie jetzt (Juli 1873) in Frankreich adop-tirt werden wollen, von den Beichtvätern des Regiments aufgestellt, würde im preuß. Abge-geordnetetenhause leicht mehr als ein Marschall, wie dort, den Muth haben.

An eine Abschaffung der Einzelzeugnisse für die Lehrer hat noch keiner denkenkönnen; denn ihre Notwendigkeit behufs der Anstellung, Beförderung und Dienstpolizeiist unbestritten. Die Prüfungsbehörden geben Oualisicationszeugnisse nach gewißenAbstufungen; die Verwaltungsbehörden Dcfinitorialzengnisse nach längerer oder kürzererProbezeit im Dienst, die in der Regel nicht über zwei bis drei Jahre dauert. In dieserZeit kann aber über die Befähigung zur vollen umfangreichen Lehrcrwirksamkeit nochnicht endgültig entschieden werden. Die Wahlcollegicn, Schuldeputationen, vor allem dieBehörden, denen die Anstellung und Beförderung der Lehrer obliegt, begnügen sich dahermit jenen Zeugnissen aus der Anfangszeit nicht, sie verlangen Zeugnisse über Berufs-tüchtigkeit in längerem Dienst. Der Verfasser ist kein Freund der unbeschränkten Lchrer-wahl durch die Schulgemeinden, steht vielmehr noch immer zu der von ihm in demArtikel Lehrerwahl Bd. IV. S. 269 und in Lauckhard's Reform VI. 1 entwickeltenAnsicht, um so mehr, da er seitdem in einer städtischen Schuldeputation bei der Berufungund Anstellung von Lehrern hat Mitwirken müßen. Er glaubt noch immer, daß die ge-setzlich geordnete Betheiligung der Gemeinden, welche die deutschen Grundrechte ver-langen, im wahren Interesse des Schulwesens anders zu regeln sei, als durch Freigebung

der Wahl. Will man aber die letztere gewähren, nun so befähige man wenigstens die

Wahlcollegien dazu, eine richtige Wahl zu treffen, indem man die Bewerbung von derBeibringung bestimmt vorgeschriebener Zeugnisse abhängig macht. Bei der jetzt gebräuch-lichen Stellenjägerei, die auch unter den Lehrern einzureißen droht, fast wie bei denDienstboten, welche für ein Aufgeben ihrer Stellen oft keinen andern Grund anzugebenwissen, als den,sich zu verändern" odersich zu verbessern" (nicht etwasich zu bessern") wie selten ist jetzt noch ein Conrector Aepinus in Fritz Rcuter's Schilderung (Dorch-lcnchting)! ist die Zahl der Bewerber um gut bezahlte Stellen gar groß und die

Schnldeputationen haben in der Regel eine große Menge von Zeugnissen zu prüfen, die

aus allen Weltgegenden kommen, die aber von gar verschiedenem Werthe oft nur in derbeigefügten Photographie das einzige wahre Bild des Petenten geben. Da lernt mmden Werth erschöpfender Lehrerzeugnisse kennen. Jetzt ist es so weit gekommen: wer vonden Bittstellern die meisten Zeugnisse beibringt, der wird in der Regel von vorn hereinmit Mistrauen angesehen.

Das ist wohl das wenigste, was man verlangen kann, daß diese Zeugnisse mitGewissenhaftigkeit, Unbefangenheit, Unparteilichkeit, Wahrheitsliebe, Genauigkeit ausgestelltsein sollen, wie jede feierliche versichernde Aussage (vgl. Bd. VIII. S. 336), daß siealso nicht das Document einer Beurtheilung aus den letzten vier Wochen sind, nachaugenblicklichen Stimmungen ausgestellt, nicht der Ausdruck einer Absicht, einen schlechten