Zeugnisse.
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„icht die Behörde Kenntnis von den Mitgliedern des Standes hat. Ein Ausüben dieserReckte und ein Anerkennen dieses Gesetzes ohne Kenntnisnahme von jedem einzelnendcS Standes kann kaum hart genug verurtheilt werden. Also irgend einen Weg fürsolche Kunde muß sich die Behörde schaffen. Einer der sichersten ist die periodischeBeurthcilung der Lehrer durch die Condnitenlistc. Man muß bei Scheibcrt Nachlesen,wie er alle die Phrasen abfertigt von der Verletzung der Würde, wenn ein zur Anstellungals Lehrer und Erzieher würdig befundener Lehrer einer solchen Eontrolle unterstelltund selbst noch erzogen werden solle (als ob abfragliche Kenntnisse ein ausreichenderBeleg der Tüchtigkeit zur Führung des Amtes wären; die Conduitcnlistcn bringendas Correctiv des im Staatsexamen gewonnenen Urtheils; sie würdigen die Befähigungnach einem andern Maßstabe, aber sie entwürdigen nicht); von der gründlichen Zer-störung aller collegialen Verhältnisse, wenn der Director mit einer solchen Auctoritätüber seine College» ausgestattct sei, die ihn in die Stellung eines polizeilichen Aufsehersund Denuncianten bringe — (welche Uebertreibung! — als ob jedes Mitglied oderWerkzeug einer Behörde nur befangen, verblendet, herrisch, parteiisch, gewissenlos gedachtwerden könnte!), — von der allerdings nicht wegzuleugnenden Möglichkeit, daß ausMangel an psychologischer Kenntnis oder an Urtheilsbefähigung oder gar aus persön-licher Misstimmung falsche Urtheile in die Conduitenlisten kämen u. s. w. Mit bitteremHohne fragt er, was denn nun der Lehrstand eigentlich gewonnen habe durch Aufhebungder Conduitenlisten, und zeigt, was er alles damit verloren habe, vornehmlich die Mit-bcrathunz und Mitwirkung bei Anstellungen und Beförderungen. „Wie man heutedie Directoren aus den Lehrercollegien herausfindet, das weiß man nicht; sonst warwirklich ein Stückchen Behörde in den Lehrstand selbst hineingelegt."
Ucbrigens wird die Abneigung der Lehrer gegen die periodische Zeugnisausstel-lung, welche von ihnen die schimpflichste aller Curatelen genannt wird, schwerlich sobald schwinden. Sie sind vom Anbeginn ihrer Wirksamkeit viel zu wenig an Wider-spruch gewöhnt, sind, während sie selbst vom ersten Augenblicke an, wo sie dasSchulscepter führen, das Recht beanspruchen, ihren Zöglingen Zeugnisse auszustellen,und die Beschränkung dieser Befugnis selbst während der ersten Jahre für ein schreiendesUnrecht ausgeben und durch nichts mehr beleidigt werden als durch eine Kritik ihrerBeurthcilung des Schülers, zu jeder Zeit gegen jeden Tadel ihres dienstlichen undaußerdienstlichen Auftretens überaus empfindlich. Die Anerkennung größerer Tüchtigkeitund hervorragender Begabung einzelner Mitglieder eines Collegiums von Seiten derübrigen wird immer seltener, daher so schnell die Klage über Zurücksetzung, über Mangelan Berufsfrcudigkcit, daher die Forderung der Gleichheit im Rang und Gehalt oder derBeschränkung der Ungleichheit auf die Fälle eines längeren Dienstalters. Die fortgesetzteNachgiebigkeit des Schulrcgiments in diesen Dingen — sie begann mit der Aufhebungder alten Rangstufen am Gymnasium mit lateinischer Bezeichnung — namentlich beider letzten Forderung, wird sich sicherlich als unheilvoll erweisen, aber erst dann, wennder Schaden bereits angerichtet ist. Die Zeit der fanatischen Pestalozziancr, welche mitder neu entdeckten Methode alles zu erreichen dachten und die Bedeutung der Persön-lichkeit des Lehrers abschwächtcn, ist noch lange nicht vorüber; und doch kann nicht oftgenug gesagt werden, daß das Geheimnis alles Bildens und Erziehens in der Persön-lichkeit und in dem Charakter des Lehrers beruhe und daß vor allem die sittliche Gesinnungmehr durch Vorbild als durch Lehre, mehr durch Anschaucn als durch Lernen angeeignetwerde. Nicht Wissen und Können macht den einflußreichen Lehrer, wenn ihm dasWollen, die sittlich-religiöse Kraft, Reinheit des Gemüths, Natürlichkeit und Klarheitdes Blicks fehlt. Wie oft hört man noch die Behauptung aus dem Munde der Lehrer,daß ihre Absetzung nur nach richterlichem Spruche erfolgen dürfe, als wenn sie nurVerpflichtungen übernommen hätten, die nach einer Criminalordnung zu richten wären;als wenn es nicht Versündigungen an der Jugend gäbe, die das Landrecht nicht unterdie strafbaren Fälle rechnet! Diese Forderung liegt noch lange nicht bei den Todten,