666
Zeugnisse.
namentlich in den Theilcn des Schulorganismus, wo man denselben die Befähigungzur Ausstellung glaubte absprcchen zu mäßen. Von der Abneigung der Volksschullehrergegen „die bei der Volksschule Mücken seigende und bei den höheren Schulen Kameeleverschluckende Kirche, gegen einen geistlichen Stand, der sich in ein Jntercssenehmeufür den Schuldienst hineinstrapazirt, das er von Natur und tatsächlich gar nicht hat,"redet auch Dörpfcld (Freie Schulgemeinde. Gütersloh, 1863 S. 296). Andererseitsbedeutet Trennung der Schule von der Kirche auch jetzt noch oft im Munde der Lehrernur Befreiung von der Aufsicht der Geistlichen als Localschulinspcctoren und Gleichstellung derLehrer und ihrer Familien im Range mit denen der Geistlichen. Obwohl wir uns amtlich undin Zeitschriften zu der Ansicht bekannt haben, daß die staatskirchliche Scholarchie in ihrenLeistungen erschöpft sein möchte, so können wir doch die Berechtigung dieses Einwaudsin seiner Allgemeinheit nicht zugebcn. Jedenfalls wird er sehr geschwächt theils dadurch,daß dem Geistlichen die Pflicht auferlegt wird, das Zeugnis über den Lehrer von demgesummten Schulvorstande unterzeichnen zu lassen und jeden Tadel sowohl auf festeThatsachen zurückzuführen, als dem Lehrer zur Rechtfertigung mitzuthcilcn; theils dadurch,— denn die Geistlichen generell von der Schulaufsicht zu entbinden, wie noch die Petitionder Berliner Lehrer an das Abgeordnetenhaus vom 15. April 1862 verlangt (vgl. Back-haus, Die Schulgesetzgebung der Gegenwart. Osnabrück 1869 S. 285), wird durch dierealen Zustände verboten nnd ist auch durchaus nicht absolut erforderlich; vgl. Encykl.VII. 944, VIII. 73 u. 379 — daß die „höhere" Leitung in den rechten Händen ist.Unter dieser Bedingung kennt auch Dörpfeld a. a. O. S. 292 keinen geeigneteren Local-schulinspector als den Ortspfarrcr für die Mehrzahl der Elementarschulen, während ermit berechtigter Entrüstung unter Hinweis auf Schriften von Zahn, Roth nnd La»d-fermann die Beschuldigung zurückweist, daß die Forderung nach einer fachgemäßen Schul-leitung in den mittleren und oberen Stufen nur aus unchristlichen Kreisen stamme.Wird die Leitung des Schulwesens höher hinauf endlich einmal in die Hände vonMännern gelegt, die nicht allein eine technische Ausrüstung, sondern auch einen prak-tischen Blick für die Eigcnthümlichkeiten des Schullebcns, ein natürliches Interesse an derSchularbeit, eine herzliche Liebe zu der Volksschule und ihren Lehrern besitzen, wie dasalles in der Regel erst durch eigene längere treue Arbeit in der Schule gewonnen wird,dann ist mit Sicherheit zu erwarten, daß auch ein etwa unrichtiges und schiefes Urtheilder untern Instanz in der oberen seine Rcmedur finde. Hier wird man z. B. zu unter-scheiden wissen zwischen gelegentlichem Jagdbesuch und leidenschaftlicher Jagerei, zwischenperiodischem Wirthschaftsbesuch und täglichem Wirthshausleben u. dergl. Gelinder wirddie Bcurthcilung dadurch allerdings nicht werden, wohl aber gerechter. Will man dasmit der Abneigung der Lehrer der höheren Lehranstalten gegen die Conduitcnlisten ihrernächsten Vorgesetzten bestreiten, die doch Fachmänner seien, so antworten wir, daß nichtjeder Fachmann als solcher zum Direktorat geeignet ist, und verweisen auf Scheibert,der in der Pädag. Revue 1853, II. S. 241—255 die Einwendungen der Reihe nachmit gewohnter Meisterschaft widerlegt, welche von den Gymnasiallehrern. gegen die vonihren Directorcn geführten Conduitenlisten gemacht wurden. Es gehörte damals Muthdazu, so entschieden für die Beibehaltung der verpönten Listen aufzutrcten: die meistenDirectorcn schwiegen lieber, um sich den Mund nicht zu verbrennen, und freuten sich,von dem peinlichsten aller Dicnstgeschäfte — denn das konnte es bei den damaligenForderungen der Staatsregierung für jeden redlichen Mann werden — entbunden zu sein.Fragt man, sagt Scheibert, nach der Ursache des allgemeinen Widerwillens gegen dieseEinrichtung, so ist man um die Antwort in einiger Verlegenheit. Denn jedermannmuß cingestehen, daß, so lange eine Behörde auch nur noch ein Bestätigungsrecht derBeamten haben soll, sic sich auch eine Kenntnis von den dieser Bestätigung unterwor-fenen irgendwie verschaffen muß. Soll sie gar das Recht der Berufung haben und hatsie zu Ehr und Bestem des Standes das stillschweigend anerkannte Gesetz beobachtet,sich selber aus dem Stande zu ergänzen, so ist ein solches Verhältnis undenkbar, wenn