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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Zeugnisse.

dort 7 der Ministerialverfügung vom 3. Mai 1866, sowie andererseits daß der Orts-schulinspector in seinen periodischen Berichten das dienstliche und außerdienstliche Ver-halten des Lehrers zu besprechen habe. Ebenso ist in der württembcrgischen Dienst-vorschrift für die Vorstände und Lehrerconvente vom 12. Januar 1867 10 dem

Vorstand vorgeschrieben, auch auf das außeramtliche Verhalten der Angestellten seine Auf-merksamkeit zu richten und am Ende eines jeden Schuljahrs umfassenden Vortrag andie Ministerialabtheilung zu erstatten. Vgl. Encykl. VII. S. 854.

Es stehen uns keine Quellen zu Gebote, um die neuere Gesetzgebung anderer Staatenauf diesem Gebiete weiter zu verfolgen. Ein Unterschied zwischen den nord- und süd-deutschen Auffassungen dürfte sich schon aus dem Mitgetheilten ergeben. Wenn auchdie ersteren, soweit sie durch Preußen rcpräscntirt werden, noch einigermaßen schwankenderscheinen, so lassen sie sich doch dahin formuliren, daß die Conduitenlisten als periodischwiederkehrendc Zeugnisse über die ganze Führung des Lehrers aufgehoben bleiben, daß esdagegen gestattet sein soll, bei gegebenen concreten Veranlassungen derartige Zeugnisse ein-zuziehen, daß aber Leide durch eine möglichst auszudehnende unmittelbare Warnehmungder Aufsichtsbehörden (nach dem letztangeführten Nescript sind darunter die technischenMitglieder der Regierung verstanden) ersetzbar seien. In Süddeutschland läßt man dieperiodischen Zeugnisse neben den Visitationen bestehen, theils in Form ausführlicherSchulberichte oder tabellarischer Ucbersichten, theils in Form von Personal- und Oualifi-eationsacten, befiehlt nur resp. gestattet deren Einsichtnahme durch das beurthcilte Indi-viduum, sei's ohne, sei's auf Verlangen desselben.

Wir treten für die Berechtigung der über die Lehrer zu führendenConduitenlisten ein, d. h. der amtlich auszustellenden periodischen Zeugnisse derVorgesetzten über Lebens- und Dienstführung der Lehrer und halten ihre gänzlicheBeseitigung für unverträglich mit einer geregelten Schulleitung. Es kommt nurdarauf an, daß ihre Einrichtung zu keinen begründeten Einwendungen und An-klagen den Anlaß biete. Die Periode, da es angemessen sei, in der SchulverwaltungZügel und Sporen etwas weniger zu gebrauchen und dem Lehrer freiere Hände zugeben, glaubte Dahlmann in seiner Politik schon 1835 gekommen, er dachte aber nichtan Aufhebung der periodischen Controlle. Stoy (Encykl. der Pädagogik S. 278) verwirftdie Conduitenlisten erklärt sie aber als wohl begründet in dem herrschenden Systeme desStaatsschulwesens und für den, der die Privilegien desselben zugestehe, als durchaus unan-greifbar. Dieser Ausspruch züchtigt diejenigen Lehrer von 1848, welche in demselben Athem-zuge das Staatsschulwesen und die Aufhebung der Conduitenlisten verlangten. Abermag an die Stelle eines Staatsschulregiments etwa auch ein anS der Vereinigung derFamilien hervorgegangencs (Stoy a. a. O. S. 269) treten, überall wird daS Schnl-regiment neben der Gründung und Erhaltung des Schulwesens hauptsächlich die Leitungin's Auge zu fassen haben. Wie dieselbe zu führen, ist in einer vereinbarten gesetzlichstxirten Instruction vorzuschreiben. Sie mag von dem Grundsätze ausgehen, daß dieSchulinspection mit ihrer gewaltigen Wirksamkeit an die wesentliche Bedingung geknüpftsei, daß sie in ihrer steten Wachsamkeit und Prüfung nicht in eine das Gedeihen derSchule gefährdende Tyrannei ausarte, die Einsetzung der Lehrer und Beamten an dierechten Garantieen knüpfe, der Wirksamkeit der Persönlichkeiten selbst aber hinlänglichfreien Spielraum gewähre. Man kann sich mit diesem Satze Stoy's a. a. O. S. 259einverstanden erklären und dennoch die Conduitenlisten fordern, allerdings nur unter derBedingung, daß dieselben nicht ein Act der Tyrannei, sondern ein Act der Wachsamkeitseien. Wie sie das werden, wollen wir zunächst dadurch zu ermitteln suchen, daß wirdie gewöhnlichen Einwände gegen dieselben nach ihrem vollen Werthc prüfen.

Der hauptsächlichste Einwand geht "dahin, daß die Zeugnisse sich auf Dinge erstrecken,die außerhalb des eigentlichen Lehramts liegen. Da muß man erst über die Aufgabe desLehramts in's Klare kommen, z. B. ob dieselbe denn wirklich eine Scheidung zwischen demVerhalten außer der Schule und in der Schule gestatte. In früheren Zeiten gab man dem