Zeugnisse.
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eine gegebene concretc Veranlassung allgemein gefordert werden. Durch der-gleichen allgemeine actcnmäßige Erhebungen kann die persönliche Kenntnis der Lehrerseitens der technischen Mitglieder der Kgl. Regierung, worauf es vorncmlich ankommt,nicht ersetzt werden." Infolge dieses Ministerialerlasses entband die Kgl. Regierung zuWiesbaden durch Verfügung vom 9. April 1868 die Schulinspcctoren von der Ausfüllungder Rubriken ihres Formulars I, 2 (Vermögensumstände) und II, 5 (sittliches Ver-halten als Glied seiner.Kirche, als Staatsbürger, als Amtsgcnosse gegen Vorgesetzte> und College», als Gatte und Familienvater, als Glied der Gemeinde). Sie motivirtedas mit den Worten, sie lege auf die dort berührten Puncte keinen besonderen Werth.Der Abdruck des Ministcrialrescripts im Centralblatt hat inzwischen den eigentlichen Grunderkennen lassen, auch wenn er nur die Absicht angab, die im Abgeordnetenhaus!: undvielfach in der Presse besprochene Frage über Einführung der sog. Conduitenlisten zubeleuchten und zu erledigen. Wer die oben gegebene Geschichte der Conduitenlisten kennt,wird schwerlich zugeben, daß diese Absicht damit habe erreicht werden können. Da hätten dochganz andere Rcscripte aufgehoben werden müßen. Ohnehin ist der Erlaß nur an eineRegierung gerichtet. Ob die Begründung der ministeriellen Rüge stichhaltig sei, davonwird unten die Rede sein; hier wollen wir zunächst nur constatiren, daß dieselbe nichtbloß eine Kritik früherer preußischer Ministerialerlasse gab, z. B. des vom 10. Juli 1837(s. oben), sondern auch eine solche der, soviel wir wissen, noch bis auf den heutigen Tagin Bayern bestehenden Personal- und Qualificationslisten der Volksschul-lehrer, die dort durch Ministerialentschließung vom 24. Juli 1833 angeordnet und augen-scheinlich der nassauischen Regierung bei den Vorarbeiten zu ihrem angezogencn Erlaß nichtunbekannt geblieben sind. Vgl. Kirsch a. a. O. II. S. 134. Dieselben enthalten außer demsog. Nationale die Rubriken Vermögcnsumstände, Familienvcrhältnisse, Vorbereitung auf denBeruf, Zeit der Anstellung und sodann 1. Bemerkungen (z. B. wegen erhaltener Ermah-nungen und Verweise); 2. Benrtheilung des Lehrers nach Befähigung, Kenntnissen, Fertig-keiten, amtlicher Wirksamkeit, sonstigem Verhalten in religiös-sittlicher Beziehung, in staats-bürgerlicher, dienstlicher, häuslicher und persönlicher Hinsicht; 3. O.ualificationsnoten(vorzüglich, sehr gut, gut, hinlänglich, gering, schlecht) u) beim Austritt aus demPräparandcnunterricht, b) aus dem Seminar, o) bei der Anstellungsprüfung, ä) wäh-rend der Exspcctantenzeit, v) als Schullehrer. Der Localschulinspector hat diese Listenin triplo zu verfassen. Das Concept behält er, die 2 Reinschriften übergiebt er demDistrictsschulinspector, der sie prüft, mit Bemerkungen versieht, den Landgerichten zurEinsicht mittheilt und dann der Regierung vorlegt. Die Nachträge ans dem Concepterfolgen bei jeder Veranlassung, regelmäßig aber jährlich bei Abfassung der Visitations-protokolle; bei Versetzung des Lehrers ist das Concept durch die betr. Bezirksschulinspec-torcn nach Einsichtnahme der Polizeibehörde, in deren District der Lehrer versetzt ist, demneuen Localschulinspector zu übersenden. Ucbrigens hat die Kgl. Regierung von Unter-srankeu 1868 zugestanden, daß auch diese Qualificationslisten auf gebührendes persönlichesAnsuchen dem Lehrer vorgelegt und daß ihm die gewünschten Aufschlüsse über die Gründeder eingetragenen Noten und Bemerkungen gegeben werden. Der neueste Schulgesetz-entwurf in Bayern führt unter den gegen Lehrer Mäßigen Disciplinarstrafcn an ersterStelle Warnung und Zurechtweisung auf, an zweiter Verweis „mit der Folge der Ein-tragung in die Qualificationslistc." S. Kirsch III. S. 222. Man denkt also regierungs-seitig dort an deren Aufhebung nicht.
In Württemberg sind durch Synodalerlaß noch 1861 Formulare für die Schulbe-richte der Pfarrer vorgeschrieben, wonach dieselben den Bericht des Lehrers über dieSchüler nach eigenen Warnehmungen und Erkundigungen zu berichtigen und zu ergän-zen, selbst aber jährlich ein Zeugnis auszustcllen haben über Gaben, Kenntnisse, Fleiß,Lchrart, Schulzucht, Fortbildung, Ehe, Wandel u. s. w. des Lehrers (Kirsch III. S. 66).Daß die Aeußerungen der Ortsschulbehörde über die Amtsführung des Lehrers demletzteren nach ihrer auf die Prüfung folgenden Sitzung mitgetheilt werden sollen, bestimmt