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Zeugnisse.
Ucbrigens unterlagen auch die Lehrer der höheren Lehranstalten bald wieder periodischenBerichterstattungen. Die Circularverfügung des Ministers V. Wühler an die Provincialschul-collcgicn vom 2. Januar 1863 (Wiese, Verordnungen und Gesetze für die höheren Schulen,II. S. 114), durch welche denselben die Anstellung, Beförderung oder Bestätigung einer gcwißeuKategorie von Lehrern überwiesen wurde, ist nicht mehr so zurückhaltend, wie die von 1852.Es soll dabei jedesmal das gestammte bisherige amtliche „und außeramtliche" Verhalten der inBetracht kommenden Personen sorgfältig geprüft werden, ob dieselben „nicht alleindie zu dem Amte erforderliche wissenschaftliche oder technische Qualifikation besäßen,sondern auch in pädagogischer Hinsicht den Aufgaben ihres Berufs gewachsen seienund ob an ihrem Privat- und öffentlichen Leben kein Vorwurf haste." Wie sich dieBehörde hierüber die zuverläßige Kenntnis verschaffen wolle, bleibe ihrem gewissenhaftenErmessen überlassen, nur könnten die den Candidatcn und Lehrern selbst eingehändigtenZeugnisse der Direktoren als ausreichend nicht angesehen werden. Darauf hin durftedas Provincialschulcollegium zu Berlin durch ein bei Wiese a. a. O. S. 197 abgedrucktcsCircular von allen Direktoren periodisch von 3 zu 3 Jahren zu erstattende Vcrwaltungs-berichte verlangen nach einem Schema, in Welchem das Lehrerkollegium die erste Rubrikeinnimmt. Es heißt darin: über die von den vorhandenen Lehrern geübte amtlicheThätigkeit, über ihr Verhältnis unter einander, zu dem Direktor und zu den Schülernwird sich der Bericht im allgemeinen auszusprechen haben, wobei .... nicht zu ver-schweigen ist, wenn ein Lehrer einen erheblichen Mangel an Lehrgeschick oder Pflichttreuezeigen oder sich die erforderliche Auctorität bei den Schülern und die Achtung des Pub-likums nicht zu erwerben oder zu erhalten vermocht haben sollte. Wenn nun auch die KglRegierung zu Merseburg, welche (s. oben) nur alle 3 Jahre Schulbcrichte der Loealschul-inspectoren verlangte, am 14. Dec. 1864 gleichwohl wieder „am Schluffe jeden Schuljahrsausführliche Berichte" anordnen durfte (s. Kirsch a. a. O. III. 1872 S. 66), so hätte manglauben mögen, die generelle Verdammung der Conduitenlistcn über die Lehrer sei in Preußenals ein Mißgriff erkannt und durch anderweite Regelung aufgehoben worden. DiesenGlauben zerstört aber ein Erlaß des Ministers v. Wühler an die 'Kgl. Regierung zuWiesbaden vom 30. März 1868, unvollständig bei Kirsch III. S. 224, vollständig inStiehl's Centralblatt 1868 S. 221 ab gedruckt. Wir haben darin die letzte ministerielleAeußerung über die Conduitenlistcn in Preußen, hervorgerufen durch eine erregte De-batte im Abgeordnetenhause über ein noch vor der Annexion in Nassau vorbereitetes, erstnach derselben erlassenes Circular der Regierung zu Wiesbaden vom 10. Januar 1868,betr. die Anlage von Personalakten der Lehrer an Stelle der dort seit 1817 fortwährendhalbjährlich geführten Conduitenlistcn, die wegen ihrer Harmlosigkeit (oben ist ihre Ein-richtung geschildert) niemals von den dortigen Lehrern ernstlich angegriffen worden waren,nunmehr aber eine ihrem ursprünglichen Zwecke mehr entsprechende Einrichtung erhaltensollten, um die belästigende Schreiberei abzustellen. Der Minister findet gegen die An-legung von Dienstacten für die Lehrer an sich nichts zu erinnern, zumal es sich nicht umperiodische Berichte über die Lehrer handle, schon aus diesem Grunde demnach die ge-troffene Aenderung nicht als eine Wiedereinführung der Conduitenlistcn in anderer Formcharakterisirt werden könne; es gehöre aber, soweit es sich um die erste Anlegung vouDienstacten handle, in dieselben nichts als das Nationale, der Bildungsgang und dieQualifikation. Wenn das betr. Formular die Aufgabe verfolge, gewißcrmaßen den ganzenMenschen in allen seinen Beziehungen zur Familie, Gemeinde, Kirche und Staat actenmäßigzu fixiren, so sei das damit nothwendig verbundene Eindringen in persönliche und Familien-verhältnisse nicht nur verletzend, sondern auch geeignet, unrichtige Urthcile hervorzurufen.„Wie das photographische Bild eines Menschen die Treue nur wenige Jahre bewahrt, sobirgt auch die eingehendste aktenmäßige Charakterisirung die Gefahr in sich, daß nachwenigen Jahren Folgerungen daraus gezogen werden, welche in der Wirklichkeit keineBegründung finden. Es kann zugegeben werden, daß die Notizen im einzelnen Fallevon Bedeutung sein können. Daraus folgt aber nicht, daß sie ohne Rücksicht auf