Zeugnisse.
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Schullehrern auf Verlangen die Einsicht in die jährlichen Hauptberichte, soweit solcheeinen jeden angiengcn, zu gewähren. Später in der Verordnung vom 7. Mai 1851wurde das dort sogar den Localschulinspectoren angcsonncn, ncmlich den Inhalt ihrer andie Districtsinspcctoren halbjährlich zu erstattenden Schulberichtc vor der Absenkung denbetr. Lehrern bekannt zu geben. Vgl. Florcy a. a. O. S. 154. Mit dieser Eoncessionsind in Sachsen die Conduitenlisten gerettet worden.) Ohne Einsichtnahme aber, fährt der obigeErlaß des Ministers v. Ladenberg fort, würde die Aeußerung in den periodischen Berichtenüber Tienstführung und Qualistcation zu der Kategorie der nun einmal aufgehobenengeheimen Conduitenlisten gehören. In den Fällen, wo wegen besonderer Maßnahmendie K. Regierung einer solchen Kenntnisnahme bedürfe, könne sie eine solche allerdingsdurch den betr. Schulinspector cinholen. Ter Wegfall der Conduitenlisten erfordereübrigens für die Zukunft eine möglichst ausgedehnte und unmittelbare Bekanntschaft derAufsichtsbehörde mit den einzelnen Schulen und ihren Lehrern. Vgl. v. Rönne I. S. 367.Danach waren also die periodischen Lehrcrzeugnisse verpönt und sollten durch möglichstausgedehnte Visitationen der Aufsichtsbehörde erseht werden. Sicherlich ein ungenügenderErsah! Darum ist derselbe Minister in einem 5 Tage später an die Regierungen undProvincialschulcollegien erlassenen Circular betr. die Conduitenlisten über Lehrer anöffentlichen Schulen und Schullehrcrseminarcn (v. Rönne I, S. 368) bereits wieder ge-neigt, hier solche periodische Berichte zuzulasscn, jedoch mit der Einschränkung: wo-fern in diesen Berichten Bemerkungen enthalten wären, welche die Lehrer persönlichbeträfen und ein nachtheiliges Urthcil über sie Hervorrufen könnten, solle denselben davonbehufs ihrer Vertheidigung Mitteilung gemacht und alles vermieden werden, was denAnschein geheimer, diese Vertheidigung vereitelnder Bezichtigungen habe. Auch in diesemErlaß wird es wiederholt: je mehr die Behörden bemüht sein werden, durch eigene War-nehmung ein sicheres Urtheil zu gewinnen, um so weniger wird cs auf dergleichen be-richtliche Anzeigen ankommen.
Der Minister v. Ladenberg hat eine principiellc Regelung der Sache nicht unter-nommen. Das war zu beklagen, denn alle Maßregeln seines im December 1850eintrctenden Nachfolgers galten vorweg für reactionär. Dieser, Herr v. Raumer,bestritt in einem Erlaß vom 6. März 1852 an sämmtliche Negierungen zunächst, daßdie Einziehung von Berichten der Schulvorstände und Schulinspectorcn über den Zu-stand und die Verhältnisse der ihrer Aufsicht anvertrauten Schulen untersagt wordensei. Durch das Ladenbcrgsche Circular vom 13. Oct. 1848 sei nicht ausgeschlossen,daß Schulvorstände und Schulinspcctoren sich in den Jahresberichten auch über die„amtliche Wirksamkeit und Führung" der betreffende Lehrer gutachtlich äußern dürsten,was den tüchtigen Lehrern ebenso erwünscht sein werde, wie es unerläßlich im Interesseder Schulverwaltung erscheine. Damit waren also die periodischen Berichte wieder inihr altes Recht eingctrcten und in denselben Zeugnisse über amtliche Wirksamkeit und Führung.Wo aber, hieß es weiter, über einen Lehrer Tadel oder Unzufriedenheit geäußert werde, sei inden Berichten zugleich anzugeben, was bereits von den berichtenden Behörden zur erforderlichenRemedur veranlaßt worden sei, oder cs sei von der Kgl. Regierung dicserhalb das Er-forderliche anzuordncn, so daß jeder Lehrer sofort geeigneten Anlaß erhalte, sich zu bessernoder gegen etwa unbegründete Beschuldigungen zu reclamircn. Trotz dieser, wie unsdünkt, vernünftigen Netraction der Ladenbergschen Erlasse*) wagte selbst das bald nach-her erscheinende Disciplinargcsetz vom 21. Juli 1852 nicht, die Conduitenlisten wiedereinzuführen. Der Name war verpönt. Und doch, wenn zwei Jahre später die welt-umfassenden sog. Regulative erschienen, sollte man wirklich nicht vorgeschriebe» haben,darüber periodisch zu berichten, wie sich der einzelne Lehrer zu denselben stelle, ob er mitder Diesterweg'schen Richtung gebrochen, den christlich-geweckten Menschen angezogen habe,km die Regulative voraussetztcn?
') Anders urlhcilt Stoy a. a. O. S. 278 mit den an diesen Erlaß geknüpften Worten:Gott! wie viel gottlosen Kirchenbesuch, frivole Lojalität kommen auf Rechnung des Namner'-schcn Ministeriums!