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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Zeugnisse.

und weist den öffentlichen Lehranstalten die bis dahin nicht gehörte Bestimmung zu,in den Zöglingen Gesinnungen der Anhänglichkeit, der Treue und des Gehorsams gegenden Landesherrn und den Staat" (nicht das Vaterland) zu erwecken und zu befestigen, wasnur der Lehrer vermöge, der von gleichen Gesinnungen beseelt sei. (Man vgl. nur dasoben angeführte Ministerialcircnlar vom 6. Set. 1819 nach seinem Wortlaute.) Tieanbefohlene schärfere Kontrolle erforderte die periodische Einreichung eines umfassendenBildes von der gestimmten Wirksamkeit eines Lehrers innerhalb und außerhalb derSchulräume. Je ausgeprägter das herrschende System des Staatsschulwesens wurde,eine desto größere Rolle spielten diese Condnitcnlisten, welche gar bald auch die Beimthcilung der kirchlichen Haltung nach dem alleinigen Maßstabe der herrschenden Reckt-gläubigkeit, der steten Bundesgcnossin politischer Rcaction, in ihren Bereich zogen. Eswurde in den Zeugnissen die politische und kirchliche Haltung vor die berufliche gestellt,lieber solche Schäden eines Staatsschulsystcms ist in unserer Encykl. Bd. VIII. S. 215geredet. Stoy hat sie a. a. O. S. 210, 266, 268 in crassen Beispielen vor die Augengeführt. Nicht wenige Lehrer wurden ein Opfer desselben. War es da zu verwundern,daß man diese Conduitenlisten als das Damoklesschwert betrachtete, welches über demHaupte eines jeden Lehrers hänge und denselben bei jeder Jncorrectheit der politischenund kirchlichen Haltung auf eine geheime Anzeige des Vorgesetzten unfehlbar zcrschmettre?

Wer jene schwülen Zeiten politischer und kirchlicher Rcaction mit durchleben mußte,der fand den 1848 aus den tonangebenden Lehrerkrcisen erschallenden Ruf nach Abschaf-fung solcher Conduitenlisten, welche den Lehrer nicht sowohl nach seinem Werthe alsLehrer und Erzieher zu allen christlichen Tugenden, als vielmehr nach seiner politischenund kirchlichen Haltung taxirten, deren Kontrolle selbst in die Hände von Polizeidienernund Küstern gelegt sein konnte, sehr begreiflich, zumal der Lehrstand durch materiellenund geistigen Druck auch sonst gereizt und verbittert war. Ausfallen konnte nur, daßeinzelne Regierungen sofort gar zu fügsam waren und damit zugaben, daß die ge-heimen Conduitenlisten im Dienste eines nicht länger aufrecht zu haltenden Regierungs-systems gestanden hätten. Eine Cabinetsordrc vom 31. Juli 1848 hob in Preußen generelldie geheimen Conduitenlisten in der Civilverwaltung auf, ohne etwas anderes an derenStelle zu setzen. Wunderbar! Sollte damit gesagt sein, daß sich die Schulbehördennicht mehr über Führung und Oualisication der Lehrer in den periodischen Berichtenaussprechen dürften, also darauf ihr Augenmerk gar nicht mehr zu richten hätten? Sowollte es allerdings mancher der damals tonangebenden Lehrer verstanden wissen undrichtete danach sein Leben ein, ohne daß die schlimmen Folgen für ihn ausblicben. Odernur, daß diese Rubriken in den tabellarischen Listen unausgcsüllt bleiben sollten? Daskonnte nicht verlangt sein, denn die Lehrerversammlungen stellten in der Regel strengeForderungen an den Lehrerberuf. Der Haß war also nur auf die Conduitenlisten gerichtet,soweit sie im Dienste politischer und kirchlicher Rcaction standen, welche alle vortrefflichenEinrichtungen, deren sich Preußen erfreute, allein aus der Unumschränktheit als ihrernothwcudigen Bedingung herleitetc und, wie Dahlmann einst zürnend aus seinem Epileschrieb, das Geklingel mit Dogmen für jeden, der weiter wollte, zur Hauptsache machte.Es ist nie bezweifelt worden, daß cs im Lehrstande doch auch solche Männer gebe, deren Aus-sonderung und Entfernung um der Schule willen nothwendig werden könne. Oder endlich, solltedamit gesagt sein, daß in Zukunft nur das Geheime beseitigt und den Betheiligtcn eine Einsicht indie Beurtheilung ihrer Dienstführuna gewährt werden sollte? Solche und ähnliche Fragenwaren sicherlich berechtigt. Um ihre Beantwortung bat u. a. alsbald die königl. Regierung zuMarienwerder. Die Antwort des Ministers v. Ladenberg vom 13. Oct. 1848 verwarf zunächstdie Gestattung einer solchen Einsichtnahme, denn sie beeinträchtige leicht die Zuverläßig-keit des Urtheils und führe zu unangenehmen Weiterungen und Rcclamationen, derenmöglichste Vermeidung im Interesse des Schulwesens läge. (Das war eine Auffassung,die wenigstens von derjenigen des sächsischen Cnltministers gänzlich abwich. Im KönigreichSachsen hatte eine Verordnung vom 21. Juli 1848 die Superintendenten angewiesen, den