Zeichnen.
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zu decken; das cvnstructive Zeichnen kann dann vielleicht einein Lehrer der Geometrie mitübertragen werden, nur darf man diese Vereinigung zweier Lehraufgaben nicht für überalldurchführbar oder gar für selbstverständlich halten; ein Geometrielchrer kann ein vortreff-licher Mathematiker und doch kein Zeichner sein. Lehrer von gleicher Befähigung zumUnterricht im freien und im constrnctiven Zeichnen müßten speciell für den Zcichenlehr-beruf herangebildet werden;*) außerdem wären sie noch am ehesten ans dem Kreise derArchitekten zu gewinnen.
Die dem Zeichenunterricht Angewiesene Stundenzahl darf nicht zu spärlich be-messen sein. Ein Gymnasium mag sich etwa mit 2 Wochenstunden begnügen, wenn derUnterricht durch 4—5 Jahre fortgesetzt wird. Eine Realanstalt aber würde damit weitnicht ausreichen. **) Gymnasien werden vorzugsweise Freihandzeichnen lehren, construc-
*) Die „Königliche Commission für die gewerblichen Fortbildungsschulen in Württemberg"gewähr! talentvollen jungen Männern, welche eine künstlerische oder kunstgewerbliche LaufbahnUngeschlagen haben und Neigung zum Lehrfach zeigen, Unterstützung durch Stipendien. SolcheGaiididaten machen sich durch Revers verbindlich, seinerzeit im württenrbcrgischcn Schuldienstsich verwenden zu lassen, andernfalls die bezogenen Stipendien zurückzucrstattcn. Sic erhaltenAnweisung zu geeigneten Studien an der Kunstschule, dem Polytechnikum und der städtischenGewerbeschule Stuttgarts, haben sich daneben mit den auf Zeichenunterricht bezüglichen artistischenWerken, welche zahlreich in der Bibliothek der württemb. „Centralstelle für Gewerbe und Handel"vorhanden sind, vertraut zu machen und werden nach dem ersten oder zweiten Studienjahreals Assistenten der Zeichenlehrer an der Gewerbeschule (abwechselnd für freies und für constructivcsZeichnen) beschäftigt, damit sie Gelegenheit finden, unter Leitung und Aufsicht des betreffendenLehrers sich selbst im Untcrrichtertheilcn zu versuchen. Obwohl diese Einrichtung zunächst im In-teresse der gewerblichen Fortbildungsschulen getroffen worden ist, kommt sie doch auch Gymnasien,Latein- und Realschulen, selbst Volksschulen zugute. Wenn in einer kleineren Stadt mit mehre-ren Schulen keine derselben in der Lage ist, sich einen eigenen Zeichenlehrer zerlegen zu können,so wird durch Verständigung unter den Schulbehörden die Berufung eines gemeinsamen Lehrer?ermöglicht, dem auf diese Weise ein seine Subsistenz sicherndes Gcsammtcinkommcn gebotenwerden kann. Lehrstellen von Bedeutung werden infolge von Coucnrrcuzarbciten besetzt, welchein Stuttgart nach vorgelegtcn Aufgaben zu fertigen sind und der Benrthciluug einer hiefür be-rufenen Commission unterliegen. Der wesentlichste Vorthcil der ganzen Einrichtung liegt darin,daß richtig vorbereitete Candidaten zur Verfügung stehen, also eine Mittelstadt nicht lediglichaus den guten Willen oder das Geschick der zufällig dort wohnenden Künstler angewiesen ist.Ein tüchtiger Künstler ist nicht nothwendig auch ein guter Lehrer. Das Schlimmste aber, wak-liner Schule hinsichtlich des Zeichnens widerfahren kann, ist, einen Lehrer zu erhalten, welcherohne wirkliche Tüchtigkeit ein hohes Künstlerbewußsein in sich trägt und in der Ucbernahmc desUnterrichts eine Herablassung sieht.
*') Ein schreiendes MiSverhältniö zwischen den angcstrebtcn Zielen und der Unterrichtszeittritt bezüglich des Zeichnens in den für preußische Realschulen erlassenen Verordnungen hervor.In dem Bnche: „Verordnungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preuße», heransgcgebenv«n vr. L. Wiese" (Berlin, 1867) sind (S. 126—182) aus den Jahren 1859 und 1863ausführliche Bestimmungen über Erthcilung des Zeichenunterrichts abgedruckt, welche sehr weit-gehende Forderungen enthalten; an den Realschulen I. Ordnung soll, außer Freihandzeichnen»ach allen seinen Richtungen, auch descriptive Geometrie mit Anwendungen auf Perspective undSchatlenconstructiou gelehrt, ferner „genügende Anweisung zum architektonischen und Maschiuen-M>»en" (doch ohne tieferes Einlassen auf das Technische dieser Fächer) gegeben werden. DieBestimmungen sind vortrefflich. Schlägt man aber (S. 41) den Normalstundcnplan für dieRealschulen 1. Ordnung auf, so kann man sich einer staunenden lleberraschung nicht erwehren.Alles in allem sind dem Zeichnen von Serta bis Sccunda je 2, in Prima 3 Wochenstundenvergönnt. Nun sind allerdings die drei ober» Classen zweijährig; allein da in die unterste Classe(Serta) die Schüler im Alter von 9 Jahren cintrelcn, also noch mehrere Jahre unreif bleibenl»r einen ernsthaft behandelten Zeichenunterricht, so werden einem solchen kaum mehr als sechsSchuljahre in Rechnung zu setzen sein. Eö darf unbedenklich ausgesprochen werden, daß damitöü hochgespannten Anforderungen der Obcrbehörden nicht zu erfüllen sind. (Ein dem Vers,gerade vorliegender Jahresbericht von einer Realschule I. O rdnung giebt freilich von Classe zu ClassePrdrg. EnchÜopLdie. X. 38