574
Württemberg, das höhere Schulwesen.
davon in nichts anderem als in dem Bestreben der Regierung und der Gemeinden, denAufwand für neue Lehrstellen möglichst lange zu vermeiden. Umgekehrt kann man vonmanchen Lateinschulen sagen, daß der Grund ihrer Erhaltung lediglich in der Scheueliegt, Bestehendes, wozu einmal die Mittel vorhanden sind, aufzugcbcn. — Es ist fernerzu erwägen, daß bei den Realschulen die Mittel der Gemeinden stärker herbeigezogensind, als bei den Lateinschulen. Der Grundsatz, daß die niederen Realschulen wesentlichGemeindcanstalten und von den Gemeinden zu unterhalten sind, der Staat aber nurnach Bedürfnis mit Subventionen unter die Arme greift, gilt zwar auch für die Latein-schulen. Aber in sehr vielen Fällen trat bei diesen auch das Kirchenvermögen ein undgroße Anstalten, wie mehrere Gymnasien, insbesondere das Stuttgarter und die Kloster-schulen, ebenso eine große Zahl katholischer? Lehrstellen sind auf Kirchenfonds fnndirt,wodurch die Gemeinden, wie z. B. Stuttgart, bedeutend entlastet werden. Nachdem derStaat die Güter der Kirche an sich genommen, ist er auch in deren Verpflichtungen ein-getreten. Daß nun aber Reallchrstellen auf geistliche Pfründen gegründet oder mitsolchen combinirt worden wären, davon ist uns nur ein Beispiel (Ravensburg) bekannt.Während daher der Grundsatz, daß die Realschulen Communalanstalten sind, bei Grün-dung derselben mit bureaukratischer Consequenz festgehalten wurde, hatten sich die huma-nistischen Schulen gleicher Stufe, obgleich sie auch unter jenem Gesetz standen, nicht nurim Laufe der Jahrhunderte ihres Bestehens einer laxeren Observanz, sondern auch nochder mildthätigcn Handreichung der Kirche zu erfreuen. Man vergleiche die Verhältnissedes Gymnasiums und der Realanstalt in Stuttgart. Jenes, früher aus dein Kirchcngutunterhalten, erhält sich fast ganz ans Staatsmitteln, die im I. 1818 selbständig gegrün-dete Realschule in Stuttgart lauft zum größeren Theil auf den Etat der StadtgemeindeStuttgart. ' Schließlich erwähnen wir noch, daß das Schulgeld in den humanistischenAnstalten höher, zum Theil bedeutend höher ist, als in den realistischen. Ebendamit istauch dem Publicum eine geringere Schulsteuer auferlegt, wenn man das Schulgeld sonennen darf.
Was nemlich dieses Schulgeld betrifft, so liefert dasselbe zum Theil, wienamentlich an den größeren Anstalten, z. B. in Stuttgart, einen namhaften Beitrag zurUnterhaltung derselben — an der Realschule in Stuttgart etwa den 3., am Gymnasiumden 4. Theil. Indessen bestehen hierüber keine allgemeinen Vorschriften, weder was dieLeistung überhaupt, noch was den Betrag, noch auch was die Verwendung desselben be-trifft. Es giebt einzelne Gemeinden, in welchen, wie in den Volksschulen, so auch inden höheren Schulen kein Schulgeld erhoben wird. Doch sind dies Ausnahmen, welchesehr bemittelte Gemeinden voraussetzen. In andern ebenfalls bemittelten Gemeindenerhebt man ein, wenn auch kleines Schulgeld, damit die Gemeindegenossen den Unterrichtschätzen lernen als ein Gut, das eines Opfers Werth sei. Daher auch die Verschieden-heit des Betrags in den verschiedenen Schulen. Als die niedrigste Summe, die unsbekannt ist, wird der Betrag von 2 fl. anzuschen sein, als die höchste der Betrag von36 fl., welcher neuestcns an den Stuttgarter Anstalten entrichtet wird. Zu den höchstengehören auch die von den Hospites an den niederen Seminarien zu entrichtenden Lcctions-gelder im Betrag von jährlichen 28 fl., die in gleichen Raten unter die 3 Hauptlehrervertheilt werden. Selbstverständlich ist das Schulgeld an den höheren Elasten bedeutenderals an den unteren, der niedrigste Betrag belauft sich in Stuttgart auf 24 fl., inTübingen am Gymnasium auf 11 fl. Ebenso ist der Betrag an den katholischen Lehr-anstalten durchgängig niederer als an den protestantischen. Auch an den Realschulenist der Betrag in der Regel bedeutend geringer als an den parallelen Gelehrtenschulen.Referent kennt Gemeinden, in welchen an den Realschulen 2 fl., daneben an den Latein-schulen 7 fl. jährliches Schulgeld bezahlt wird. Für die nicht ordentlichen Schüler findeteine verschieden bemessene Ermäßigung des Unterrichtsgeldes statt. Ebenso genießen anmanchen Anstalten Brüder oder Söhne der Lehrer Begünstigungen oder Befreiungenvom Schulgeld, während dem deutschen Reich nicht ungehörige Ausländer in Stuttgart