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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Volksschule.

Schule in das Mittel und der Lehrer an die Stelle der Eltern. Der Unterricht in derVolksschule — denn bei gelehrten und Fachschulen treten andere Momente hinzu — istalso ein künstliches Surrogat des natürlichen HauSunterrichtes; der Lehrer aber ein aus-helfender Mandatar der Eltern. In dieser Hinsicht muß man sagen: die Volksschulegehört der Familie. Und fürwahr, es ist zu bedauern, daß die Familie sich diesesihres Eigenthumsrechtes so wenig bewußt wird, von demselben vielfach sogar da kaumeinen Gebrauch macht, wo sic durch die Gesetze hiezu befugt und aufgefordert ist. MitRecht beklagt Stotz (a. a. O. S. 268), daß die Familie, diese natürliche Inhaberin derSchulanstalt, bald durch ihre Theilnahmlosigkcit, bald durch ihre stille Opposition dieWirkung der Schule beeinträchtige; und ohne Zweifel würde eine lebhaftere Bcthciligungder Väter zwar die Entwicklung eines Schulwesens nicht gerade beschleunigen, aber das-selbe desto gewißer vor solchen Sprüngen bewahren, die unter dem schönen Namen vonFortschritt zu kurzlebigen Einrichtungen führen, sie würde die Beunruhigung der Schuledurch das viele Experimentiren vermindern und für einen stetigem Gang derselben sorgenhelfen. Offenbar auch würde das unverständige Dareinredcn Unberufener, das von allenSeiten hereinstürmcnde Drangen nach neuen Aufgaben für unsre Schule (es sei unteranderem an das Verlangen nach dramatischen Ausführungen behufs ästhetischer Bildungerinnert) aufhören, wenn die Neuerungssnchtigen es wüßten, hier haben sie es nicht miteinem frei in der Luft schwebenden, der Willkür von allerlei Winden prcisgegebenen, son-dern mit einein fest im Boden des Volkes gewurzelten Wesen zu thun, mit dessen Lebcns-bcdingungen man rechnen muß, wenn etwas rechtes gcthan werden soll. Sei nun dieOberleitung in diesen oder jenen Händen, so darf sie bei ihren Maßnahmen nie ver-gessen, daß sie doch eigentlich dem Wesen nach die Familie vertritt, und daß die Familie,wenn sie sich auch positiv nicht gerne mit der Schule bemengt, doch eine nicht zu unter-schätzende negative Macht besitzt und durch passiven Widerstand wenigstens das Fremd-artige, was da aufgedrungen werden will, zu bekämpfen und zu vereiteln weiß.

In zweiter Linie steht die Gemeinde, wenn es sich fragt, wem die Volksschuleangehört, und zwar in doppelter Beziehung als die Gemeinschaft der bei dem Unterrichtinteresstrten Familien, und weil sie in der Regel die Schule zu unterhalten hat. Wäh-rend man nun die Familien als solche zur thätigen Geltendmachung ihrer Rechte nichtzwingen kann, so findet dagegen für die Gemeindeorgane eine gesetzliche Nöthigung zumMitlciten der Schule statt und überall, wo nicht Staatsomnipotenz oder Hierarchie dasnatürliche Verhältnis unterdrückt haben, kommt das Recht der Gemeinde zu einem mehroder minder wirksamen Ausdruck. Am sichtbarsten geschieht dies durch die der Gemeinde-obrigkeit zustehende Befugnis, den Lehrer zu wählen, was früher nahezu allgemeingewesen ist und auch jetzt noch häufig stattfindet, was auch der Natur der Sache ent-spricht und nur um der mitunterlaufenden Unzuträglichkeiten willen, also aus Zweck-mässigkeitsgründen, mißbilligt werden kann. Denn an sich muß es für selbstverständlichangesehen werden, daß die Vertreter der Familien denjenigen aussuchen, welchem sie denUnterricht des nachwachsenden Geschlechtes anvertrauen wollen; auch läßt es sich in keinerWeise rechtfertigen, wenn eine höhere Gewalt die Befugnis anspricht, den Schulgemein-den etwa Subjecte aufzudringen, die ihrer Untauglichkeit oder sittlichen Mängel wegenan ihrem bisherigen Ort sich nicht mehr halten können; vielmehr ist zu wünschen, daßgegen eine solche principwidrize, den Zeiten des absoluten Staatsregimcnts entstammendeBehandlung aus dem Schoße der Gemeinden selbst kräftig reagirt werde. Die demFamilienbcdürfnis erwünschte Arbeitszeit des Kindes an eine Schule abtreten, worinnichts gelernt wird, oder den Knaben, daS Mädchen einer sittlich-unreinen Persönlichkeitüberliefern müßcn, ist eine Zumuthung, für welche es überall kein Fundament giebt.

Inwiefern — so ist nun zu fragen — gehört die Volksschule dem Staat? mitwelchem Recht wird sie eine StaatSanstalt genannt? Die nächste Antwort wird sein,daß dies nur unter gewißcn Einschränkungen geschehen kann, daß hiedurch das natürlicheRecht der Familie und der Gemeinde nicht beseitigt noch verkümmert werden darf; ferner,