Druckschrift 
10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
Entstehung
Seite
43
Einzelbild herunterladen
 

Volksschule.

43

liche Vorbildung unentbehrlich sei, in unsrer Zeit nicht geltend machen, wo auch in an-dern Zweigen des öffentlichen Dienstes unstudirte Praktiker als Mitarbeiter willkommengeheißen werden. Nur das könnte man nicht gelten lassen, wenn der Eintritt in solcheFunctionen als ein Recht des Standes gefordert oder als eine nothwendige Folgerungaus dem Wesen der Volksschule erklärt werden wollte. Behauptungen dieser Art sindvielmehr die natürlichen Folgen der schon erwähnten Begriffsverwirrung über die Naturder Schule.

Gewöhnlich allerdings geht das Verlangen nach Autonomie des Lehrstandes Handin Hand mit dem nach Trennung der Schule von der Kirche, oder um deutlicherzu sagen, wie es gemeint ist, nach Beseitigung der für jetzt noch mehrenthcils bestehendenSchulaufsicht der Geistlichen. Jener Ausdruck: Trennung der Schule von der Kirchehat nemlich in dem Fall keinen Sinn, wenn unter der Schule die Schüler und unterder Kirche die Kirchengenossen, also wiederum diese Schüler und ihre Eltern dazu ver-standen sind, denn das hieße ja verlangen, daß die Menschen von sich selber getrenntund mitten entzwei geschnitten werden. Einen verständlichen Sinn erhält er erst imMunde derjenigen, welche es offen aussprechcn: wir wollen, daß von den Kindern in derSchule die von der Kirche bekannte Religion ferne gehalten, daß an diesem Ort entwedergar keine oder eine eigens zubereitcte Schulreligion gelehrt werde. Ebenso hat es einenSinn, wenn verlangt wird, daß die Geistlichen im höchsten Fall den Religionsunterrichtin der Schule geben, sonst aber von dieser Anstalt ferne gehalten, die Lehrer völlig un-abhängig von ihnen gestellt werden. OL nun diesem letzteren Verlangen nachgegebenwerden soll oder nicht, das läßt sich principiell nicht bestimmen. Es kommt auf dieUmstände und Verhältnisse an. Principiell ist nur Folgendes festzuhalten. Erstlich:wo der Staat den Schulzwang eingcführt hat, da darf die einzelne Schule nicht ohneAufsicht sein; Eltern, welche gesetzlich dazu gcnöthigt sind, ihre Kinder in die Schule zuschicken, haben ein Recht darauf, daß von Staatswegen für einen ordentlichen Gang derSchule gesorgt, daß der Möglichkeit von Misbranch und Unfug durch eine sichere Con-trols vorgebeugt werde. Die Unmündigen dürfen nicht schutzlos gelassen sein. In Län-dern, wo der Schulbesuch freigegeben ist, in Lehranstalten, die von Privaten unternommensind, steht es zum Belieben der Eltern, ob sie für ihre Kinder davon Gebrauch machen; ihrVertrauen giebt den Ausschlag. Anders in der öffentlichen Zwangsschule; ob der LehrerVertraue» hat, verdient, oder nicht — das Kind muß gestellt werden. Dem entsprichtmit Nothwendigkcit die Einrichtung einer localen Aufsicht. Wer fremdes Gut verwaltet,muß gewärtig sein, daß man ihm nach seiner Gebahrung sieht. Fürs andere liegt esin der Natur der Sache, daß diese locale Aufsicht durch Gcmeindeorgane geführt wird.Die Gemeinde, die Familien in derselben sind die Betheiligtcn, ihr nächstes Interesse istdas Gedeihen der Schule, gleichwie in der Regel sie selbst es sind, welche die Kostenderselben aufzubringen haben. Daß aber eine durch die gewöhnlichen Gemeindeorganegeführte Aufsicht nicht wohl technischer Natur sein kann, sondern sich in der Regel ansdas Aeußere der Schule, was zu deren Einrichtung und Tagesordnung gehört, und dannauf die sittliche Führung zu erstrecken hat, leuchtet ein, wenn man die Verhältnisse dereinfachen Gemeinde in Anschlag bringt. Weil aber drittens in der Gemeinde selbstimmer auch solche Elemente sich befinden werden, welche der Schulordnng sich ungerneunterwerfen, und weil nicht mit Sicherheit darauf gerechnet werden kann, daß jede Ge-meindeobrigkeit sich der von jenen ausgehenden Einflüsse erwehrt und z. B. für pünct-licheu Schulbesuch sorgt, so liegt cs im Interesse des Unterrichts wie der Erziehung, daßzu der localen Aufsicht Personen von einer unabhängigeren Stellung mit bcigezogen wer-den. Viertens endlich ist zu wünschen, daß solche Personen zugleich hinsichtlich derwissenschaftlichen und allgemeinen Bildung eine hervorragendere Stellung einnehmen undmit dem Technischen des Schulhaltens bekannt, in Didaktik und Pädagogik bewandertsind. Befindet sich eine solche Persönlichkeit in der Gemeinde selbst, desto besser, wonicht, so muß durch Besuche von anderwärts her das Technische sowohl als die Ein-