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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Volksschule.

werden, oder man wird in die Lage früherer Zeiten versetzt, sich mit ungeschälten Schul-meistern zu begnügen, um nur dem dringendsten Bedürfnis abzuhelfen; cvangelischerseitswenigstens können mit weiblichen Lehrkräften immer nur kleinere Lücken und diese nichteinmal sicher ausgefüllt werden, weil hier der Uebergang aus der Schule in die Eheimmer frei bleiben muß. Wie es aber dann mit den Leistungen der Volksschule stehenwird, wie von dem pädagogischen Gebäude der Ansprüche an sie ein Stockwerk um dasandere wird abgetragen werden müßen, bis man endlich „zu ebener Erde" angelangt, dasist unschwer vorauszusehen.

Was ferner die amtliche Stellung der Volksschullehrer betrifft, so ist es eine berech-tigte Forderung des Standes und harmonirt mit den Ansprüchen an seine Leistung, daßihm nicht nur sein Thätigkeitkreis gegen willkürliche Eingriffe gesichert bleibe, sonderndaß er auch an der Schulleitung den gebührenden Antheil habe. Abgewiesen müßendagegen selbstverständlich alle diejenigen Forderungen werden, welche unter gänzlicher Ver-wirrung der Begriffe die Schule als ein dem Staat oder der Kirche coordinirtes Wesenvoraussetzend, die Autonomie für jene in Anspruch nehmen. Denn von Autonomie kannbei einer Corporation, einer Gesellschaft die Rede sein, aber die Schule ist keines vonbeiden, sondern sie ist eine Anstalt, und überdcm eine solche Anstalt, in welcher Un-mündige sich zu dem Zweck des Unterrichts befinden. Selbständigkeit der Schule heißteben deshalb nichts anders als Selbstherrlichkeit der Lehrer, weil ja die Kinderscharselbst nur passiven Antheil an der Schulautonomie haben könnte. Man findet es mitRecht verwunderlich, wenn der katholische Klerus denjenigen Zustand seiner Kirche füreinen autonomen und freiheitlichen ausgiebt, bei welchem die Laien rechtlos und ohneLtaatsschutz dem hierarchischen Walten unterworfen sind, und doch hat dieses zur Nothnoch einen Sinn wegen der glaubensmäßigen Stellung der Geistlichkeit in dieser Kirche;für eine Autonomie der Schule aber läßt sich ein Sinn nicht angeben; denn die Schülergehören nicht der Schule wie die katholischen Laien der Kirche, sondern sie gehören ihrenEltern und sind dem Lehrer nur zu einem besonderen Zwecke anvertraut. Und ebendarum, weil den Lehrern ein fremdes Eigenthum anvertraut ist, kann der Stand der-selben nicht auf Souveränität in seinem Kreise Anspruch machen, und darf das Recht dieSchule zu leiten als ein der Pflicht, Schule zu halten, eingeborenes nicht angesehen wer-den; jenes Recht inhärirt vielmehr wesentlich den Eltern, der Gemeinde und wo derStaat die Schule als seine Anstalt in die Hand genommen hat, dem Staate. Nichtalso aus Rechtsgründen, sondern nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Standder Lehrer bei der Schulleitung mitbetheiligt werden. Solche Gründe sind in der Thatvorhanden, und es muß der Lehrer zum mindesten berechtigt sein, über den Lectionsplanmitzuberathen, an den Verhandlungen der Ortsschulbehörde theilzunehmen, in Sachender Schuldisciplin nicht bloß vollziehend, sondern mitbeschließcnd thätig zu sein. Wün-schenSwerth nicht nur, sondern um der Sache willen geboten erscheint es ferner, woes sich von allgemeinen Organisationen, Einführung von Lehrfächern, Vorschreibenvon Lehrgängen u. dgl. handelt, daß der Rath erfahrener Schulmänner eingeholt und diesein den Stand gesetzt werden, die praktischen Bedürfnisse vor der Oberbehörde geltend zumachen. Zweckmäßig ist es ferner, wenn tüchtige Lehrer zu den Schulprüfungen inanderen Elasten und Orten zugezogcn werden, nur daß davon um ihrer eigenen Elastewillen und um ihre Gemeinde durch häufige Entziehung gerade der besten Lehrkraft nichtzu beschädigen, ein mäßiger Gebrauch gemacht werde. Ueberhaupt fällt diese Rücksichtnicht wenig in das Gewicht, wenn es sich fragt, ob nnd in wie weit Mitglieder desLehrerstandes zu einer ständigen Mitthätigkeit in den Kreisen der höheren Schulleitungbeigezogen werden; denn da man doch nur die Erprobtesten dazu berufen müßte, so ent-zöge man sie derjenigen Arbeit, wo sie am ersprießlichsten wirken, und uöthigte ihnendafür unter anderm auch von den unerquicklichen Kanzleiarbeitcn auf, die nun einmalebenfalls gethan sein wollen. An und für sich läßt sich indessen gegen jene Zuziehungder principielle Einwurf, daß zu den Functionen in den höheren Stellen eine Wissenschaft-