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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Volksschule.

Volksgenossen angesehenen elementaren Wissen und Können anzuleitcn. Diese Begriffs-bestimmung muß sich nunmehr rechtfertigen.

Vorausgesetzt und durch das Wortschulpflichtig" bezeichnet ist hiebei die allgemeineSchulpflichtigkeit, der Schulzwang, welcher in andern Ländern starken Widerwillenfindet, theils aus religiösen, theils aus freiheitlichen Gründen (vgl. Eisenlohr, Redeam Königl. Geburtsfest 6. März l865, gehalten im Schullehrcrseminar zu Nürtingenüber die Entwicklung der englischen Schulgesetzgebung gegenüber der deutschen S. 7),welcher aber in deutschen Ländern allgemein gesetzlich, wenn gleich nicht überall mitgleicher Beharrlichkeit durchgeführt ist. Es läßt sich einigermaßen bezweifeln, ob derStaat hiezu berechtigt sei; möglich auch, daß ein vollständig souverän gewordenes Volkseiner Zeit dieses Gesetz als eine Fessel des Polizeistaats auf den Grund oder wenigstensunter dem Vorwand rechtsstaatlicher Ideen abwirft, und nicht übersehen darf man dieneuerer Zeit aufgetauchten Einwendungen seitens eines Theils des Klerus gegen denSchulzwang. Diesen Zwang aus dem Bedarf des Staats an intelligenten Bürgernabzuleiten, wird kaum angehen, wenigstens würde sich damit die Schulpflicht des weib-lichen Theils nur indircct begründen lassen, auch müßte dann der Staat consequcnter-weise selbst zum Besuche höherer Lehranstalten zwingen dürfen, um seinen etwaigen Be-darf für den öffentlichen Dienst zu decken. Vom staatspolizeilichen Standpunct aus,welcher richtig verstanden der der Volkswohlfahrt ist, gelangt man nur dahin, aber auchgewiß dahin, daß man die Forderung einer möglichst allgemeinen Gelegenheit zumLernen aufstellt. Jedoch der Schulzwang ist noch von einem andern Gesichtspunct auszu betrachten und hier auch in der That zu rechtfertigen; er schützt nemlich das Kindin seinem Recht auf Unterricht und Bildung, er verhindert eine derartige Geltendmachungdes elterlichen oder dienstherrschaftlichen Rechts an die Unmündigen, welche aus Kostenihrer geistigen Interessen und ihrer Zukunft geht, und insofern läßt er sich aus dem all-gemeinen Schutz- und Obervormundschaftsrecht der Staatsgewalt über alle minderjährigeund unselbständige Personen ableiten (vgl. Rümelin,Ueber das Object des Schul-zwangs" in der Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft, Jahrgang 24, Heft 2Tübingen 1868, S. 311 f.). Nur darf hiebei ja nicht übersehen werden, welche großeOpfer in der Gegenwart manche ärmere, kinderreiche Familie, manches Haus, worindie Tagesnothdurft und Tagesarbeit eine Anstrengung aller vorhandenen Kräfte erfordert,zu bringen haben, indem sie ihre Kinder eine längere Reihe von Jahren hindurch undtäglich mehrere Stunden lang der Schule zur Verfügung stellen. Hiedurch wird derSchulzwang überall da, wo die Ansprüche an die Familien das billige Maß über-schreiten, zu einer wirklichen Härte, zu einem Gegenstand der Unzufriedenheit und einerReaction seitens offener Widerspenstigkeit oder listiger Umgehung, und zudem setzen sichdie Oberbehörden der Gefahr aus, über Schulbesuch und Versäumnisse nur geschminkteBerichte zu erhalten.

Schon deswegen, weil unsere deutsche Volksschule unter der großen Masse derihrem Unterricht Zugewiesenen nicht wenige hat, deren Zeit und Kraft zugleich wesentlichmit von den Bedürfnissen der Familie in Anspruch genommen sind, darf man die Zu-muthungen an die Leistung der Schule nicht zu hoch ansetzen, und muß bei der Stellungvon Anforderungen nicht bloß das an sich Wünschenswerte, sondern auch das allge-mein Vollziehbare sich vergegenwärtigen. Sodann aber bringt es die allgemeineSchulpflicht mit sich, daß Kinder von der verschiedensten Begabung, bis herab zu denkaum noch lernfähigen, von der Volksschule ausgenommen werden müßen. Da hängtsich dann immer dem Unterrichtsgang ein schweres Bleigewicht von Schwachsinnigkeit,Trägheit und unwilligem Wesen an, und dieses macht die Arbeit an solchen Schüler-massen zu einer viel Mühsal bringenden und viel Geduld fordernden. Ganz andersund weit günstiger ist die Lage bei Lehranstalten von freiwilligem Besuch, die mit demRecht der Abhaltung oder Entfernung der Unfähigen ausgestattet sind. Eine Volksschul-herde verlangt in alleweg Hirten, die sich vor dem Uebertreiben hüten, und die gegen-