w6 I. Abschnitt. Allgemeine Grundgesetze.
Beybehaltung der von dem Gebrauche unter-schiedenen Wörter.
§. 6. Indessen gibt es doch einige solcherWörter, welche wirklich und auf eine einstimmigeArt durch die Schrift unterschieden werden, undman würde auf der andern Seite zu weit gehen,wenn man diesen Unterschied wieder zerstören wollte,zumahl da diese Wörter wieder in das Gebiets) desSchreibegebrauches fallen, welcher ohne die höchsteNoch nicht verletzet werden darf. Ich glaube,diejenigen Wörter, welche der Schreibegcbrauchauf eine so beständige Art durch die Schrift unter-scheidet, werden immer solche seyn, welche im Zu-sammenhänge der Rede der meisten Zweydeutigkeitausgesctzct seyn können, und bey diesen hat denndie Sprache gerade nicht allemahl auf eine verschie-dene Abkunft gesehen. Dahin gehören z. V. daßund das; Leib und das Oberdeutsche Laib, ob-gleich beyde Eines Stammes sind; leer, die Lee-re, und die Lehre; LReer und mehr; manund tRann, auch Eines Stammes; Nothund die Nore; Rain, Rhein und rein;Stadr und Gratt; Safte uud Seite; seynund sein; der Tod und todc ; !!hr und ur;Ton und Thon; Tan und Lhau,- wahr under war; währen, dauern, und sich wehren;der TVaise, orpbunus, und der Ameise, sa-piens ; weder und wieder. Diejenigen, weicheschon durch die Aussprache auf eine oder die andereArt unterschieden werden, als nor und für, lie-gen und lügen, Nisse und Nüsse, Rede, und