s. Kapitel. Bezeichnung des Gehörten. ;>
Provinz, oder eben derselben Classe bestimmt ist;obgleich auch hier das Grundgesetz, schreib wiedu sprichst, näher bestimmt werden muß, wenneine gleichförmige, und selbst für die Provinz undClasse allgemein verständliche Schrift erhalten wer-den soll. Noch nothwendiger ist diese Bestimmung,wenn die Schrift ein Mittel der Verständlichkeitfür alle Seiten, und für alle Provinzen seyn soll,da sie denn nicht der Aussprache dieser oder jenerProvinz folgen kann, sondern auf eine Art einge-richtet seyn muß, daß sie allen Provinzen gleichverständlich ist.
a) Wegen der Mängel und Eigenheiten einzelnerPersonen.
§. 8- Gesetzt nun aber auch, es hätte damitfeine Richtigkeit, und die Aussprache, welcher manfolget, wäre im Ganzen von allem Provinziellenfrey, so hat doch in den meisten Fällen die münd-liche Aussprache jeder einzelnen Person manchesmangelhafte und fehlerhafte, welches erst abgeson-dert und berichtiget werden muß, ehe die Aus-sprache zur Leitung der Schrift dienen kann. Dennwenn es auch gerade keine Naturfehler und herr-schende angenommene Eigenheiten sind, so sind esdoch Folgen der Unkunde in einzelnen Fälle» undNachlässigkeiten des mündlichen Ausdruckes, welchenachtheilig werden können, so bald sie sich durchdie Schrift fortpflanzen. Ich werde im folgen-den noch einmahl auf die Fehler einzelner Perso-nen kommen, daher ich sie hier nur berühre.