42 I. Abschnitt. Allgemeine Grundgesetze.
z) Wegen des Mißverhältnisses der Schriftzeichen.
§. 9. Eine der vornehmsten Ursachen, welcheeine nähere Bestimmung dieses Grundgesetzes derSchrift nothwendig macht, ist das Mißvcrhältnißzwischen den angenommenen Schriftlichen und denDeutschen Sprachlauten. Ich habe oben bemer-ket, daß unser Alphabet ursprünglich Römisch ist,daher es zwar auf die Römischen Sprachlautepaßte, (wie? gehöret nicht hierher) aber nichtso völlig auf die Deutschen, so daß jeder bestimmteLaut-sein eigenes bestimmtes Zeichen, und nichtmehr hätte. Denn
i. Manche Deutsche Laute finden in der Rö-mischen Schrift gar kein eigenes Zeichen, sondernmüssen entweder durch zusammen gesetzte norhdürf-tig bezeichnet, oder auch von andern vertreten wer-den , wie der Hauchlaut durch das ch, und der volleZischec entweder durch sch oder durch das bloße s.Hierher gehören auch die Docalc ä, ö und Ü, sofern man sie, besonders in der größern Schrift, durchAe, i!)e und Ue zu bezeichnen pflegt.
3. Zuweilen hat man für einen und eben den-selben Laut zwev Zeichen, k und q, v und st tund rh, s und s, chs, ks und x, i und y.
Z. Eben so oft muß ein Zeichen zwey verschie-dene Laute vertreten. So lautet e bald tief wie ä,bald höher wie das erste e in sehen. Das ß lautetbald scharf bald gedoppelt, das s bald wie ein ge-linder Sauselaut, bald wie der volle Zsscher insprechen, stehen.
4. Oft unterscheidet man den gedehnten Vo-kal von dem geschärften, oft aber nicht; und in