Druckschrift 
Vollständige Anweisung zur deutschen Orthographie : nebst einem kleinen Wörterbuche für die Aussprache , Orthographie, Biegung und Ableitung
Entstehung
Seite
38
Einzelbild herunterladen
 

z, I. Abschnitt. Allgemeine Grundgesetze.

vollkommenste Vcrhaltniß zu den Lauten der Volks-sprachen haben. Doch davon sogleich im folgenden.

Nothwendigkeit der nähern Bestimmung desselben,i) Wegen der verschiedenen Mundarten.

§. 7. Die bestimmte Bezeichnung des Gehör»ten bleibt also das erste Grundgesetz der Schrift,nur daß es so, wie es da stehet, noch zu schwan-kend ist, und mancher Umstande wegen erst näherbestimmt werden muß, wenn es den Schreibendenmit der gehörigen Sicherheit leiten soll. DieseUmstände sind nun, theils die Verschiedenheit derMundarten, theils die Mängel und Eigenheiteneinzelner sprechender Personen, theils endlich dasschon gedachte Mißverhältniß der angenommenenSchriftzeichen zu den Spcachlauten. Was beson-ders den ersten Umstand betrifft, so ist bekannt,daß nicht allein Deutschland, so wie jedes Land voneinigem Umfange, in mehrere Provinzen getheiletist , deren jede ihre eigene Mundart hat, sonderndaß sich auch in einer jeden einzelnen Provinz dieverschiedenen Classcn von Einwohnern durch dieSprache und den Ausdruck sehr merklich unterschei-den. Die eine Provinz spricht Mutter, die andereMuerrer, die dritte Murer, die vierte Mvtter,die fünfte Msder oder wohl gar Moer. Fürden mündlichen Ausdruck hat das weiter keine Fol-gen, weil derselbeschnellvorüber rauscht, und ge-meiniglich an Personen aus eben derselben Provinzund Classe gerichtet ist. Auch für die Schrift kanndiese provinzielle Aussprache keinen Nachtheil brin-gen, so fern sie bloß für Personen eben derselben