s.Kapltel. Bezeichnung des Gehörten.
Consonant mit gedoppelter Stärke ausgesprochen,daher wird er diesem erste» Grundgesetze zu Folgeauch durch die Schrift verdoppelt. Doch von die-sen und andern ähnlichen Fällen im folgendenbesonders.
z. Daß man es auch nicht anders schreibe, alses gehöret wird; folglich nicht gierig, hieng,fkeng, verhohlen, Münch, gülden, sondernging, hing, fing verhehlen, Mönch, golden
4. Daß man jeden bestimmten kaut mit denihm von dem Gebrauche bestimmten Zeichen schrei-be; Erbe, Hexe, gut; nicht Aerde, Häkse,ghuth. Wenn man in den Fall kommen könnte,ohne Rücksicht auf irgend envas vorhandenes selbsteine Sprache und Schrift zu erfinden, so müßtediese Regel so lauten: daß man jeden bestimmtenLaut mit einem einzigen bestimmten Zeichen undnicht mit mehrern bezeichnen müsse. Allein da derSprachlehrer die Sprache so wenig nach einemwillkürlichen Ideale modeln darf, als der Ge-schichtschreiber die Geschichte, sondern beyde dasnehmen müssen, was sie vor sich finden, so daßihre ganze Verbindlichkeit sich darauf einschrankt,das Veränderliche in jedem Fache, so wie es wirk-lich ist, nicht wie es sryn könnte und sollte, aufzu-suchen, das Wahre von dem Falschen abzusondern,und die Gründe des erstem zu bestimmen: so mußdie Regel auf die obige Art eingeschränket werden.Dle Ursache ist, weil das ganze nördliche, mittlereund westliche Europa die Römischen Schriftzeichcnangenommen hat, welche nicht das strengste und