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Die Reichstagssession von 1885—86.
schickte darauf als Stellvertreter des Reichskanzlers der „Germania"eine Berichtigung zu, worin dis erwähnten Unterstellungen kate-gorisch zuriickgewiesen wurden: die Reichsrsgierung habe keine An-ordnung zum Ausschluß von Katholiken aus dem Kolonialgebiet,keine Vereinbarung mit irgend welcher protestantischen Missions-gesellschaft getroffen; die den Pariser Herren widerfahrene Ab-weisung gründe sich auf das Jesuitengesetz. Trotzdem nahm dasZentrum die Sache jetzt von neuem auf; seine Interpellation fandgerade in der dem Parteiblatt zugefertigtsn Berichtigung angeblicheinen dringenden Anlaß zu weiterer Besorgnis und verknüpfte da-mit die Berufung auf die Verhandlungen einer jüngst in Bremenabgehaltenen evangelischen Missionskonfersnz. Dis an den Bundes-rat, eventuell an den Reichskanzler gerichtete Anfrage lautete: „obbeschlossen oder beabsichtigt sei, >) jede Missionsthätigkeit von Mit-gliedern des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der mit demselbenverwandten Orden in den deutschen Schutzgebieten als gesetzlich ver-boten zu behandeln oder auf dem Verwaltungswege zu verbieten,2) die Thätigkeit katholischer Missionen überhaupt in jenen Schutz-gebieten auszuschließen oder zu beschränken?" Auf die Frage desPräsidenten an den Reichskanzler, ob und wann er bereit sei, dieseInterpellation zu beantworten, erklärte Fürst Bismarck:
Ich bin bereit, sie gleich zu beantworten.
Abgeordneter Rsichensperger begründete darauf die Inter-pellation. Er nannte die Böttichersche Berichtigung zum Teil rechts-irrtümlich, zum Teil dunkel und zweideutig, bezeichnete die fran-zösischen Patres als richtige Deutsche und fand es höchst bedenklich,daß an der Bremer Konferenz der dortige deutsche Konsul teil-genommen und erklärt habe, daß in den Kolonien zwar das Prinzipder Parität aufrecht erhalten werde, für die Zulassung der einenoder anderen konfessionellen Mission jedoch die Priorität maßgebendsei. Die Maigesetze fänden auf die deutschen Schutzgebiete keineAnwendung, da diese unzweifelhaft einfach Ausland seien; oderwolle man etwa auch das Sozialistengesetz auf die Wilden Afrikaserstrecken? Artikel 6 der Kongoakte verkünde ausdrücklich vollkom-mene Gewissensfreiheit und religiöse Duldung; nach diesem inter-nationalen, von ihr selber mitgeschasfenen Rechte müsse die deutscheRegierung auch in den eigenen Schutzgebieten verfahren. DerGrundsatz der Priorität passe für Patentgesetzgebung und Marken-