52 Die Reichstagssession von 1875—76.
aber ich bin genötigt, sie zur Entschuldigung der Notlage,in der wir sind, anzuführen. Wir müssen vor Ablaufdes Jahres berufen, und erst wenn Sie uns einmal eineBewilligung auf fünf Vierteljahre geben werden odereine sonstige Form, über den Verfalltag des Budgetshinwegzukommen, erst dann werden wir in der Lage sein,oder der Kaiser wird erst dann in der Lage sein, seinePrärogation der Berufung des Reichstages auszuübenzu einer Zeit, wo es für alle bequemer und mehr Zeitzur Beratung ernster tiefgehender Fragen vorhanden ist.
Endlich bemerkte der Reichskanzler noch dem AbgeordnetenBamberger gegenüber auf dessen Frage: „Haben wir denn dieMörder des Kapitän Schmidt je in Deutschland gehabt?":
Ich möchte nur thatsüchlich erwähnen, daß der Fall,daß Mitschuldige an einem im Auslande verübten Mordevon Deutschen im Bereich unsrer Justiz gewesen sind undnicht bestraft werden konnten, thatsüchlich vorgekommen ist.
Der Paragraph 4 wurde abgelehnt.
4. Die Dringlichkeit !>es Beamtenschnhes.
14. Dezember 1875.
In derselben 27. Sitzung kamen die Paragraphen 113, 114und 117 zur zweiten Beratung, welche die Strafen für Widersetz-lichkeit gegen Beamte u. s. w. festsetzten. Die Abgeordneten Steng-lin und Struckmann beantragten dabei überall die Zulässigkeit derAnnahme mildernder Umstände. Nachdem der Justizminister llrLeonhardt sich dahin ausgesprochen hatte, daß die verbündetenNegierungen gegen diese Amendements nichts einzuwenden hätten,erklärte Fürst Bismarck:
Ich möchte nur die Erläuterung hinzufügen, daß dieverbündeten Negierungen das Bedürfnis in diesem Falle