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8 (1889) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche 1875 - 1877
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Zur Revision des Strafgesetzbuches. 39

nicht geschützt genug ist. Der Schutzmann würde dasBedürfnis, durch lebhafte, vielleicht beleidigende Redenseinen Anordnungen Nachdruck zu verschaffen, gar nichthaben, wenn er in derselben Lage wäre, wie sein eng-lischer Kollege, daß die Nichtbefolgung seiner Winke ähn-liche Folgen nach sich zöge, wie in England, — ich glaube,einem sehr zivilisierten, wohlgeordneten Lande, in demdas Gesetz aber durch stärkere Strafen geschützt ist, undnamentlich dadurch auch, glaube ich, ein größerer Gradder Freiheit und Bewegung der individuellen Freiheitermöglicht wird, weil das Gesetz sehr viel stärkere Garan-tien hat als bei uns. Meines Erachtens sollte einfachekörperliche Berührung — mag sein, aus welchem Grundees will — eines Schutzmanns im Dienste schwer bestraftwerden, man mag recht haben oder unrecht. Man kannsein Recht niemals dadurch ausführen, daß man diesenVertreter des Gesetzes körperlich angreift, und diese ein-zige Thatsache sollte meines Erachtens mit sehr vielschwereren Strafen belegt werden, als bisher. Hätten dieBeamten der öffentlichen Sicherheit das Gefühl, bessergeschützt zu sein, ich bin überzeugt, sie würden besserePolizisten werden im Bewußtsein ihrer größeren Macht,im Bewußtsein ihrer Verantwortung. Daß damit auchsehr strenge und unter Umständen gerichtliche Bestrafungeneines Mißbrauchs dieser größeren Gewalt und jedes Be-nehmens, welches eines solchen Beamten und des gesetz-lichen Schutzes unwürdig ist, verbunden sein sollten, dasbetrachte ich als selbstverständlich. Aber ich glaube, wirhaben uns zu sehr daran gewöhnt, die Mißhandlung einesBeamten der Obrigkeit als eine gewöhnliche Prügelei,die alltäglich vorkommt, anzusehen. Dadurch schwindetganz notwendig die Achtung vor dem Gesetze. Ich halte