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Bd. 13 (1879) Metternich - Ostindien
Entstehung
Seite
669
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Oikoreiiäi -Ins — Offizier. 669

Deutschland, indem auch hier das frühere römisch-germanische Verfahren mit Ö. u. M. von dem geist-lichen Jnquisitionsprocesse verdrängt wurde. Einedurchgreifende Reform brachte erst die Revolution.Durch die Decrete vom 4., 6., 8. u. 11. Aug. 1789ward das öffentlich-mündliche Gerichtsverfahren wie-der eingeführt ».besteht seitdem uneingeschränkt fort.In Deutschland wurde dasselbe zuerst in den Rhein-landen durch Napoleon I. im Verfolge seiner Er-oberungen eingeführt, u.da es sich in kurzen Jahrenbei denBevölkernngenAnhänglichkeiterworben hatte,von Preußen und Bayern unangefochten gelassen.Während der Unruhen imJahre 1848 nun war es,daß im übrigen Deutschland jene Forderung: Ö. n.M.I so allgemein u. so dringend gestellt wurde, daßseitens der meisten deutschen Regierungen wenig-stens im StrasproccßdieHand geboten wurde. Theil-weise entschloß man sich auch im Civilprocesse zu Ö.u.M. Am vollständigsten gelang auf diesem Gebietedie Durchführung zuerst in der hannöverischen Pro-ceßordnung von 185V (in Kraft seit 1852). Diegroßen Justizgesetze des Deutschen Reiches vomJahre 1877 n. zwar.sowol die Strafproceß- als dieCivilproceßordnung sind nicht nur aus eben diesePrincipien gebaut, sondern haben dieselben auchkonsequent dnrchgebildet u. ist insbesondere im Straf-processe auch in der Voruntersuchung wenigstens ge-genüber dem Angeschnldeten das Princip der Öffent-lichkeitgewahrt. Was die Mündlichkeit der Verhand-lungen und Zulassung einer gewissen Schriftlichkeitbetrifft, so sind in der Civilproceßordnung u. ebensoin der Concnrsordnung eine Reihe von Einzelbc-stimmungen für die verschiedenen Arten von Ver-handlungen (n. a. auch für Entmündigungssachen)getroffen. Im Strafverfahren wird dieMündlichkeitdurchaus als selbstverständlich vorausgesetzt. GroßeVorsicht wurde im französischen u. bes. im englischenSlrafversahren bezüglich der Frage beobachtet, welcheSchriftstücke bei der Hauptverhandlung verlesenwerden dürfen, weil bei einer zu großen Latitüde zubesorgen steht, es könnte hierdurch der MündlichkeitEintrag geschehen. Auch die deutsche Strafproceß-ordnungenthält darüber genaueVorschriften (ZZ 248bis 255). Über die Öffentlichkeit trifft das DeutscheGerichtsverfassungsgesetz für Straf- u. Civilproceßgemeinsame Bestimmungen in den W 170 bis 173und 176. Bergt. Jagemann, Die Öffentlichkeit desStrafverfahrens, Heidelb. 1835; Lene, Der mündlich-öffentliche Anklageproceß, Aachen 1840; Hepp,, An-klageschaft, Ö. u. M. des Strafverfahrens, Tübing.1842; Braun, Hauptstllcke des öffentlich-mündlichenStrafverfahrens, Lpz. 1845; Berner, Die Strafge-setzgebung in Deutschland vom Jahre 1751 bis zurGegenwart (1867); Leonhardt, Zur Reform desCivilprocesses in Deutschland (1865); Glaser in dessenGesammelten kleineren Schriften (1868); v. Barin v. Holtzendorffs, Rechtsencyklopädie, 2.A. 1873,S. 564 ff.; John, ebd. S. 721 ff. Bezold.*

Offorenäi Ins (lat.), s. llus oü'sronäi.

Offeriren (v. Lat.), anbieten, darbieten; daherOfferte, Anerbieten.

Offertorium, s. Messe.

Office lfranz.), so v. w. Oküeinm; (engl.), so v.w. Geschaftslocal, Bureau, Expedition.

Ofsicial , s. Oktioiatis.

Officialanwalt, der von Amtswegen der im

Genuß des Armenrechts stehenden Partei bestellteAnwalt.

Ofstcialien (vom lat. Oküciaiia), die Arbeiten,welche die Angestellten als solche (sx oktisio) ver-richten müssen, bes. die zu gewissen Zeiten regel-mäßig wiederkehrenLen allgemeinen Berichte, Ta-bellen u. dergl.

OfnaiZlis, in Rom zur Kaiserzelt ein den Beam-ten beigegebener Unterbeamte; im Mittelalter Ge-hilfe der alten deutschen Grasen bei ihren Amtsver-richtungen; dann Beamter überhaupt; seit dem 13.Jahrhundert der Vicarius eines Bischofs in streitigenRechtssachen, bes. in Ehe-Angelegenheiten, der nachden Beschlüssen des TridentinerConcils Doctor od.doch Licentiat der Rechte sein muß; daher Officia-l at, dessen Amtsbezirk, Geschäftstreis, Amtslocal,bischöfliches Gericht,, an welchem er die Oküoiatesverwaltet. Osficialsache, Dienstsache. 0. über(lat.), so v. w. Brevianium.

Officlantsv. Lat.), Beamter, bes. Unterbeamter.

Officiell (v. Lat.), ans Pflicht amtlich, von einerBehörde als solcher unmittelbar ausgehend, dagegenofficiös, im Allgemeinen dienstwillig, gefällig;zwar nicht unmittelbar von einer Behörde ausge-hend, aber doch auf deren Veranlassung (unter derenEinfluß) geschehend.

Officier, so v. w. Offizier.

Ofstcrn (v. lat. Oktioina), Stätte, wo Fabrikateangefertigt werden, bes. Buchdruckerei u. Apotheke.

Ofsteinell (v. lat. Oktioinalis) nennt man alleals heilkräftig indieLandespharmakopöeaufgenom-menen Natur- u. Knnstproducte, die nach gesetzlicherVorschrift in jeder Apotheke vorräthig sein müssen;officinelle Pflanzen (Okücinalgspianturs) auch solche,welche zur Bereitung von Heilmitteln dienen.

Officiös, s. unter Ofsiciell.

Officium (lat.), I) Pflicht; 0. psrksctnm, eineZwangspflicht, im Gegensatz von 0. impsrtsotum,einer Pflicht der Menschlichkeit oder Höflichkeit; 2)Gefälligkeit, Dienstleistung, Amt; 3) Geschäft, bes.in der Dogmatik das 0. ckiciasealicuin, 0. span-oiüiobiouin, 0. paraotstieum, 0, pasäsutienm desHeiligen Geistes; 4) (0. divinum), so v. w. Messe,Breviergebet, Gottesdienst überhaupt; 5) ein geist-liches Amt; man unterscheidet das 0. ouratum, dasAmt, womit Seelsorge verbunden ist, und 0. nonouratnm oder simplsx, ohne Seelsorge; ferner jenachdem mit dem Amte äußere Jurisdiction verbun-den ist od. nicht, 0. rnasns od. 0. minus; 6) Hei-liges O., so v. w. Inquisition.

Officium gottncum (0. Isiäori), die 633 auf demConcil in Toledo unter dem König Sisenand zurHerstellung eines gleichmäßigen Gottesdienstes ap-probirte Spanische Liturgie. 1060 auf dem Concilin Jacca wurde jedoch an ihrer Stelle der RömischeRitus angenommen u. von Alfons VI. auch in Ca-talonien durchgesetzt. Einige Gemeinden u. in To-ledo sechs Kirchen beharrten aber bei ihrer altenWeise, weshalb dasO.A.auch O.botsäanum genanntwird; auch hieß es 0. mcwarabioum (misbarabi-enin mit den Arabern gemischt), 'weil die unter denSaracenen lebenden u. Mozaraber genannten Chri-sten das 0. §. behielten. Cardinal Jimenes veran-staltete 1500 eine neue Ausgabe des 0. §. mit la,teinischer Schrift.

Offizier (v. sranz. Oküaier), 1) im Allgemeinen