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Bd. 13 (1879) Metternich - Ostindien
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Notabcln ^otarius.

ital. Lustspieldichter, geb. 15. Nov. 1775 in Turin;studirte Rechtswissenschaft, Philosophie u. Literatur,wurde Advocat, dann 1812 Procurator am kaiser-lichen Tribunal in Vercelli, Secretär u. Bibliothe-kar des Prinzen von Carignan, 1818 Untcrgcneral-iutendant in Nizza, 1820 Intendant in Robbio,1823 in San Nemo, später in Piuerolo, zuletzt Ge-neralintendant in Casale u. Cuneo u. st. 18. April1847 in Turin. Er schr. eine große Anzahl Lust-spiele, von denen wir hervorheben: Im voäova insolituäins; n proAsbtüsta; I.a kisra; I-a xaoe äo-msstioa; II kiloooko oslibs (deutsch von Blum: Ichbleibe ledig); I xrimi pasoi al mal oootums; dieNachahmungen Molieres: II nuovoriooo; I-'am-malato in imma^inamono; dann: Länoamons snavura.; dl' innamorabi; II biblioins.no; 1,'smbi-LiosÄ u. v. a. Sie sind gesammelt als Oommsäis,Mail. 1816, 2 Bde.; Flor. 1827, 7 Bde.; Paris1829, 5 Bde.; Turin 183742,4 Bde., und alsResbro oowivo, 1842,8 Bde. N-s Lustspiele wur-den ins Französische, Spanische, Deutsche, Schwe-dische, Russische rc. übersetzt. Booch-Ariosiy.

Notabelnjfr.biotsblsa), Personen, welche durchCharakter, Bildung, Stellung oder Vermögensum-stäude sich vor anderen Mitbürgern auszeichueu.Solche wurden zuerst von König Karl V.,von Frank-reich 1369 an Stelle der Rcichsslände (Ltsba §snö-rsux) als Vertrauensmänner berufen. Diese-Isssm-blos äs8Hotmblos hob sich aber nach u. nach wieder zuordentlichen Reichsständen und wurde, deshalb demherrschenden Absolutismusunbequem, seit1626 nichtmehr berufen, bis 1787 die allgemeine FinanznothLen Minister Calonne nöthigtc, wieder an solcheVer-trauensmänner zu appelliren. Da indessen ihre vom22. Febr. bis 25. Mai gefaßten Beschlüsse über dieSteuerprojecte rc. von den Parlamenten nicht regi-strirt wurden, sollten wieder Reichsstände berufenwerden, für dieselben aber durch eine zweite N.-Ver-sammlung v. 5. Nov. bis 12. Dcc. 1788 Geschäfts-ordnung, Befugnisse rc. berathen werden. Die Ver-sammlung erklärte sich aber gegen jede Neuerung.S. Frankreich (Gesch., S. 378). Ähnliche Versamm-lungen fanden 1814 in den Niederlanden u. späterin Dänemark n. in anderen Staaten statt. Lag«.

Notabene (abgekürzt M., lat.), bemerke wohl;daher ein dl., ein Merkzeichen.

Notar, s. Notarius.

bivtsmus (lat.), 1) im alten Nom zunächst ein Ge-schwindschreiber, weil ein solcher mit Abbreviaturen(dlotas) schrieb. 2) Ein Schreiber überhaupt, auchz. B. der Sklave, welcher seines Herrn Correspon-denz führte. Eine besondere Klasse von Schreibernbildeten die Isbollionsa, d. i. öffentliche Schreiber,welche aus der Aufnahme von Urkunden ein Gewerbemachten. Obwol ihren Urkunden keinerlei besondereAutorität od. Beweiskraft zukam u. ihre Thätigkeitdie gleiche war, wie die der heutigen öffentlichenSchreiber in Italien, welche auf der Straße ihrenTisch aufstellen u. aus beliebiges Verlangen BriefeU. andere Urkunden schreiben, so sollten sie doch, bes.infolge ihrer Verwendung Seitens der Kirche, (s. u.5) zu den Vorläufern der mittelalterlichen dlotariiu. der französischen blotsiisa werden. 3) Unter denrömischen u. byzantinischenKaisern Geheimschreiber,welche Leute vornehmen Standes waren. 4) UnterConstantin d. Gr. die Mitglieder der Reichskanzlei,

welcbe bei wichtigen Staatsangelegenheiten diePro-tocolle führten. 3) Im 3. Jahrh. unter der Decia-nischcnVerfolgung vom Papste angestellte, aus demStaude der I'sdcllionsa entnommene Leute, welchedie Geschichte der Märtyrer als Augenzeugen, dann sdie Verhandlungen derConcilien, Colloquia rc. aus-schriebeu; später begleiteten sie die Legaten, contra-siguirten die Schreiben der Bischöfe u. wurden Auf. sseher der größeren Diöcescn. 6) Notare im ms.Lernen Sinne treten in Italien erst seit der karo-lingischen Zeit auf. Von da an übertrug man niim.lich jenen I'absIIionss sogar die Beurkundung vongerichtlichen Verhandlungen und schrieb allen ihrenUrkunden eine gewisse Autorität zu. Auf dieserGrundlage bildete sich in Italien ein Notariat imheutigen Sinne aus, u. schon am Endedes 12. Jahrh.erscheint hier seine Entwickelung vollendet. Es wurdezur Ausübung des Geschäfts eine an die Person der-liehene kaiserliche od. päpstlicheAutorisation verlangt;die Function des Notars bestand in der Herstellungvon Urkunden, bes. überVerträge n. andereActe aufallen Rechtsgebietcn, welche Urkunden vermöge desihnen verliehenen öffentlichen Glaubens nicht nurvollen Beweis für das enthaltene Rechtsgeschäft u.dgl. machten, sondern auch in ähnlicher Weise voll,ziehbar waren, wie gerichtliche Urtheile. Überhaupttraten nun die Notare im Allgemeinen als Gleich-berechtigte neben die Richter, da man aufing, dieCivilgerichtsbarkeit zwischen den Gerichten und den §Notaren getheilt und jenen die streitige, diesen diefreiwillige Gerichtsbarkeit übertragen zu erachten. !Noch ausgesprochener war dies der Fall in Frank. ^reich, wo das Institut von Italien aus nicht nur ezunächst Eingang fand, sondern auch seine höchsteVollendung erreichte. In Deutschland fehlte es zwar ;nicht an Versuchen, das neue Institut ebenfalls inAufnahme zu bringen, und die Reichsgesetzgebnngwendete demselben sogar die vollste Aufmerksamkeitzu, wie die Notariatsordnung von 1512 beweist.Allein es schlug nirgends feste Wurzeln, auch des-halb nicht, weil die einzelnen Territorial- u. Patri-monialgerichtsherren cs aus fiscalischen Gründenvorzogen, die freiwillige Gerichtsbarkeit von ihrenBeamten ausüben zu lassen, u. man sich (wie z. B.in Altpreußen) höchstens dazu herbeiließ, Notare»einen unbedeutenden Theil der freiwilligen Gerichts-barkeit u. auch diesen nur in der Weise zu übertra-gen, daß neben den Notaren u. mit ihnen concnrri-rend die Gerichte ebenfalls die Notariatsacte nach !wie vor aufnahmen. So wurde das Notariat neuer- !

lich auch wieder in Oesterreich geordnet. Wahrend !

aus solche Weise in Deutschland das Notariat nur in j

verkümmerter Gestalt und nur in wenigen GegendenAufnahme fand, hatte es in Frankreich schon vorder Revolution dis höchste Blüthe erreicht und sichder besonderen Unterstützung durch die Könige er-freut. Die Revolution ließ es nicht nur unange-sochtcn, sondern erließ das (umfassendste) Nola-riatsgesetz vom 25. Vcntvse Xl. (16. März 1803),welches noch heut zu Tage maßgebend ist. Durchdasselbe sind den Notaren u. A. auch übertragen:öffentliche Versteigerungen, gerichtliche Theilnn-gen, Aufnahme von Jnventarien, Lebenszeugnisse,Aufnahme von Urkunden über Anerkennung natür-licher Kinder rc. Sämmtliche Notare bilden eineCorporation, welcher eine Disciplinarkammcr vor-