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Norwegen.
des Königs führt der dem Throne zunächst, stehendevolljährige Prinz die vormundschaftliche Regierung,oder wenn kein solcher vorhanden, ein ans gleicherAnzahl norwegischer und schwedischer Mitglieder zu-sammengesetzter Staatsrath die Verwaltung bei-der Reiche, unter Vorsitz des durch das Loos be-stimmten schwedischen od. norwegischen Staatsraths.Beim Aussterben des Mannesstammes des Königs-hauses tritt bis zur Erwählung des neuen Königsdurch das norw. Swrthing u. den schwed. Reichstagauch ein solcher Staatsrath die Verwaltung an.Die gesetzgebende Gewaltwird von dem Stor-thing (Volksvertretung) u. dem König gemeinschaft-lich, die Besteuerung nur vom Storthing allein ge-übt. Der König hat nur ein beschränktes Veto: isteine Gesetzvorlage dreimal vom Storthing angenom-men, so hat sie auch ohne tonigl. Sanction Gesetzes-kraft. Das Storthing, die norwegische Reichs-versammlung, zählt 111 Repräsentanten — 74 fürdie Landdistricte, 37 für die Kaufstädte —, welchevon den Stimmberechtigten durch Wahlmänner auf8 Jahre gewählt werden. Stimmberechtigt ist dernorweg. Bürger, welcher das 25. Lebensjahr zurück-gelegt hat u. entweder Beamter ist od. auf dem LandeGrundbesitz hat oder ein Grundstück auf mehr als 5Jahre gepachtet hat oder in einer Kaufstadt Bürgerist, oder in einer solchen oder in einem LadeplatzGrundbesitz von mindestens 150 Speciesthalern (a
4 Kronen)Werth hat oder inFinnmarkenwenigstens
5 Jahre lang Steuern gezahlt hat. Um gewählt wer-den zu können, ist ein Alter von mindestens 30 Jahren,Stimmberechtigung u. lOjährigerWohnsitz im Reichenöthig. Die Mitglieder und Beamten des Staats-raths u. die Hofbediensteten können nicht zu Reprä-sentanten gewählt werden. Das Storthing tritt jähr-lich zusammen u. wählt dann unter seinen Mitglie-dern ein Biertheil, welcher dasLagthing (gesetzge-bender Körper) bildet, wahrend die übrigen Drei-viertheile das Odelsthing bilden, von welchemjede Angelegenheit zuerst behandelt werden muß,ehe sie an dasLagthing gebracht wird. An der Spitzeder Staatsverwaltung steht der königl. Staats-rath (s. o.), von dessen Mitgliedern 7 die Departe-ments für Kirchen- und Unterrichtswesen, für Justizu. Polizei, für das Innere, für Finanzen u. Zölle,für die Armee, für die Marine u. das Postwesen u.für die Revision leiten. In den 20 Aemtern (s. o.)des Königreichs sind die Amtmänner die leitendenVerwaltungsbeamten; außerdem haben die beidengrößten Städte Christiania u. Bergen besondere Amt-männer, welche mit den Amtmännern in Christian-sand, Hamar, Drontheim u. Tromsö einen ausge-dehnten Wirkungskreis haben, indem sie mit demBischöfe des betreffendenStists(Bisthum)die Stifts-obrigkeit bilden und demgemäß Stiftsamtmännerheißen. Die Aemter sind in 55 Vogteieir getheilt u.diese in 399 Lensmänds-Districte, die gemäß mitLen Kirchspielen zusammensallen. Der Vogt (Vor-stehender einerVogtei)überwachtdieBeobachtungderGesetze, besorgt die Eintreibung der Steuern u. Ab-gaben; gleichsam als Untervögte stehen unter ihmi-ie Lensmänd. Die öffentliche Verwaltung in denStädten besorgen die Bürgermeister und Stadtvögteu. in den größeren Städten überwachen Polizeimei-ster die össentlicheSicherheit. Die Gemeiudever-sassnng R-s beruht aus den beiden Gesetzen vom
14. Jan. 1837. Nach ihr besteht in jeder Stadt u.in jedem Kirchspiele eine Vormannschast, derenMitglieder unter den Stimmberechtigten gewähltwerden; in bedeutenderen Sachen aber kann sie nichtallein Beschluß fassen, sondern muß mit den soge-nannten Repräsentanten zusammentreten. In denLandbczirken besteht auch eine Amtsvorman».schaft, die sich zur Feststellung des Amtscommunk-Etats einmal imJahr versammelt u. aus den Wort-führern, den Kirchspielvormannschasten, dem Amt-mann u. den Vögten besteht. In den Städten übenMagistrate od. Stadtvögte die Executive. DieRechtspflege anlangend, so bilden die untersteJn-stanz in den Städten die Stadtvögte (L^kogsck),in Christiania das collegial. Stadtgericht, aus demLande die geschworenen Schreiber (8orsnskrivor),deren ganz N. 80 zählt u. denen Beisitzer zugetheiltsind; sie bereisen den ihnen unterstehenden Distritt,Lorsnskriveri, zur Abhaltung des Gerichts u. Be-anfsichtigungdesObervormundschafts-,Separations-n. AuctionSwescn. Die zweite Instanz bilden die 4Stiftsobergerichte (Christiania, Christiansand, Ber-gen u. Drontheim), die höchste Instanz das Ober-Tribunal des Königreichs mit 1 Jnstitiarius und KAssessoren. Militär- u. geistliche Sachen entscheidenin unterer Instanz besondere Gerichte, von denen andas Ober-Tribunal appellirt werden kann, zu demdann in Militärsachen 2'höhere Offiziere treten. Inkirchlicher Hinsicht ist N. in 6 Stifter od. Bisthn-mer eingetheilt (Christiania, Hamar, Christiansand,Bergen, Tromsö u. Drontheim). An der Spitze desBisthums steht ein Bischof, dem die Oberaussicht überdie Geistlichkeit, das Schul- n. Armenwesen und ge-meinschaftlich mit dem Stiftsamtmann die Stistsdi-rection zusteht. Unter den Bischöfen stehen die Pröpste(77) u. unter diesen die Pastoren n. die ihnen zuge-theilten Kapläne. In N. herrscht unbegrenzte Re-ligionsfreiheit. Außerdem ist durch die Verfassungnoch gewährleistet, daß nur norwegische Bürger znStaatsämtern gelangen, sodann Gleichheit vor demGesetze; Niemand darf seinem ordentlichen Richterentzogen werden. Privilegien, Monopole u. erblicheRechte zu ertheilen ist verboten, Vereins-Recht undFreiheit der Presse sind garantirt. Die Einnahmendes Reiches bestehen zum größten Theil aus Zöllenu. indirecten Auflagen (auf Branntwein, Bier rc.)u.betrugen (1875) 29,330,600Kronen (—c.36Mll.Ll), die Ausgaben (1875) 31,690,600 Kronen (—c. 38 Will. Ll); dazu kamen noch außerordentlicheAusgaben für Eisenbahnbauten. Die Staatsschuldbeträgt 70,450,000 Kronen, ist jedoch durch activenStaatsbesitz an Eisenbahnen u. Staatsgütern gedeckt.
Kriegsmacht. l)Armee. Nach den Gesetzen von1866 u. 1876 wird die bewaffnete Macht eingetheiltin: 1. die Landbewaffnung: Linientruppen, Train,Landwehr,Bürgcrbewaffnungu.Landsturm; 2 .See-bewaffnung: ständige Bemannung der Flotte (Frei-willige), Conscription der Seefahrenden, ausnahms-weise Districts-Seetruppen mit Reserve u. Küsten-wehr. Die Linientruppen der Landbewaffnung zäh-len 750 Offiziere u. 12,000 Mann aller Waffengatt-ungen, dürfen aber in Kriegszeiten ohneBewilligungdes Storthing nicht über 18,000 Mann vermehrtwerden. Die Landwehr Lient nur zur Vertheidigunzdes eigenen Landes, Lie Bürgerwehr zur Localver-theidigung, der Landsturm wird nur im Krieg orga-