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Bd. 13 (1879) Metternich - Ostindien
Entstehung
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Niederlande.

Stehende Armee auf dem Kriegsfuße

Generalstab rc. Militärverwaltun gInfanterie. — Stab . . . .

i Reg. Grenadiere u. Jäger zu 2 Bat. Gre-nadieren u. 2 Bat. Jägern...

3 Linien-Reg. zu 4 Bat.

Lehr-Bataillon L 4 Compagnien . .

Disciplinar-Depot. 2 Compagnien . .

Recrutirungs-Tepöt für die Colonien zu

2 Compagnien.

Hospitaldienst, 2 Compagnien

Offiz. ^Soldat.

193 I —

108

903

33

12

18

6

4232

38560

625

44

77

324

Sa. der Infanterie > 1120 s 43862

Cavalerie. — Stab . . . .

4 Husaren-Regimenter, jedes zu 4 Schwade.

1 Reserve-Schwadron u. 1 DepotGenie-Corps. — Stab . .

1 Bataillon Sappeurs und Mineu rs .

Artillerie. — Stab . . . .

2 Regimenter Feld-Artillerie (112 Ges .

3 Regimenter Festungs-Artillerie (jedes

gimentzu 14 Comp.

1 Regt, reitende Artillerie (4 Feldbatterien,jede zu 4 Geschützen u. 1 Depöt-Batterie)Pcmtonnier-Corps (2 Conrpagnien)

Sa. der Artillerie

Marächaussäe-Corps (2 Abtheilungen).

8

184

69

111

221

4322

40

1002

56

3892

6378

636

316

445 j 11278

10 >

363

Summa I 2063 j 6086762930 Mann.

Die Schutteryen, eineArtCommunalgarde, welchedie Ordnung im Innern aufrecht zu erhalten u. inKriegszeiten den heimischen Boden zu vertheidigenbestimmt ist, bestehen seit 1815 u. haben durch dasGesetz vom 11. April 1827 ihre endgiltige Organi-sation erhalten. Sie werden aus allen Mitgliedernder Gemeinde, welche das 25. Lebensjahr erreichthaben, gebildet. Die Dienstzeit ist auf 10 Jahre fest-gesetzt, von denen jedoch nur 5 Jahre für den activenDienst bestimmt sind und dies auch nur in den Ge-meinden von mindestens 2500 Köpfen. Die Schut-teryen, die activen Dienst thun, zählen 220 Com-pagnien ä 110—150 Mann; die anderen, ruhendeSchutteryen genannt, thun im Frieden gar keinenDienst; sie bilden 89 Bataillone von im Ganzen ca.40,000 Mann. Am 1. Jan. 1877 gehörten zur 1.Kategorie der activen Schutteryen (unverheiratheteMänner und Wittwer ohne Kinder) 41,977 Mann,von denen der vierte Theil in der Armee gedienthatte n. zur 1 . Kategorie der ruhenden Schutteryen76,146 Mann, von denen H einst der Armee ange-hört hatten. Außerdem bestehen noch 1) der Land-sturm , der alle waffenfähigen Männer von 19 bis50 Jahren umfaßt, die keiner der genannten zurBertheidigung des Landes berufenen Kategorien an-gehören, u. 2) die Schützenvereine (1Voeii)LLrsisicl8-oder 8eiisrp8oIiuttsrvsreelliAin§) , aus Männerngebildet, die sich im Frieden in der Handhabung derWaffen u. im Schießen üben und sich im Kriege derRegierung zur Verfügung stellen.

2. Ostindische Armee

ausschließlich aus Freiwilligen (Europäern und Indiern) ge-bildet. Effcctivslaud am 1. Januar 1875.

Offiz.

Soldat.

Stäbe und Specialcorps ....

492

2616

Infanterie (18 Bat. Feld-Jnf. » 4 Comp.,

S Bat. Garn.-Jns. » 2—8 Comp., 3Comp. Garn.-Juf., 3 Cadres Inf.)

800

26661

Cavalerie (1 Rcq. von 8 Comp.) ,

39

920

Artillerie chl Comp.) . , . . .

Genie (6 Comp.).

89

3041

5

358

Die Schutteryen in Indien zählen 4600 Mann.

33SSS

Von den Soldaten kamen 14,461 ans die Euro-päer, 665 auf Afrikaner, 19,170 auf EingeboreneAußerdem gibt es bewaffnete indische Corps, derenStärke 10,613 Mann beträgt (4383 Europäer und8230 Eingeborene).

b) Seemacht. Stand der Flotte 1. Juli 1877.Dampfer Kan. " .

1 Schrauben-Fregatte . 51

2 Widderthnrmschiffe . 1616

4 gepanzerte Widder12 Monitors. . . 2S

lg Kanonenboote (darunteri gepanzertes). . 2111 Schranben-Corvetten) —-23 -Schooner /

14 Raddampfer

86 Dampfer

52, 376

1 schwimmende'Batterie^"";

2 Fregatten . . . iz

1 Linienschiff . . lg

5 Corvetten. , .24

S Briggs ... g

7 Kanonenboote (darunter

ein gepanzertes . iz7 Kanonenschooner zurKüftenvertheidigung 4

19 Segelschiffe . . gi

Total: 105 Fahrzeuge mit470 Kanonen. Außerdemist 1 Schulschiff mit 8K. vorhanden, aus welchem 500junge Leute ihre Ausbildung erhalten. Das Personalder Marine. Offiziere: 1 Admiral, 2 Admiral-Lieute-nants, 2 Vice-, 3 Contre-Admirale (8edouten-bij-naelit), 21 Capitäne zur See, 44 Capitain-Lieule-nants, 306 Lieutenants l.u. 2.Classe, 64Aspiranten(acieldorotsn) 1. Classe, 50 2. Classe u. 57 3. Classe,66Ärzte u. 67Eleven derMedicin, 82Verwaltungs-Offiziere, 28 Verwaltungseleven, 3 Pharmaceutenu. 8 Maschinisten. Die active Stärke der Mannschaftbetrug 1. Juli 1877 4533 Mann, ungerechnet 60VMarine-Milizsoldaten u. 1013 Mann Eingeboreneim Ostindischen Dienst. Der Sollstand der Marine-Infanterie-Cadres ist: 52 Offiziere, 2121 Unter-officiere u. Soldaten; der Effectivstand betrug: 44 Of-ficiere (1 Commandant, 3 Oberst-Lieutenants, 12Capitäne, 23 Lieutenants 1. u. 2. Classe, 5 Verwalt-ungs-Officiere), u. 1802 Unteroffiziere u. Soldaten.

Die Staatsverfassung der N. ist constitutio-nell monarchisch. Das Staatsgrundgesetz (xronäivot)vom 24. Aug. 1815, welches die ersteVerfassung vom24. März 1814 nach dem Beitritt Belgiens ersetzte,erfuhr nach der Trennung Belgiens eine Revision u.wurde 3. Novbr. 1848 durch ein neues freisinnigesGrundgesetz ersetzt. Danach ist die Krone in demHause Oranien-Nassau, n. zwar in des ersten KönigsWilhelm I. männlicher Nachkommenschaft nach demErstgebuNsrecht u. durch Repräsentation erblich, u.beiAussterbcn derselben geht dieKrone auf dieTöch-ter des Königs nach dem Primogeniturrecht über.Der König wird mit Vollendung des 18. Jahresmündig. Ist über Vormundschaft eines minderjäh-rigen Königs vom Vorgänger nichts angeordnet, soverfügen darüber wie über die Regentschaft die Ge-neralstaaten; bis dahin übd aber der Staatsrath diehöchste Gewalt. Der König, gegenwärtig Wil-helm III. (seit 17. März 1849), führt den TitelKönig der N., Prinz von Oranien-Nassau, Groß-herzog von Luxemburg, wird mit Lire angeredet n.residirt im Haag. Der Kronprinz führt den TitelPrinz von Oranien. Der König kann außer der vonLuxemburg keine fremde Krone tragen, bezieht außerLen Einnahmen aus denDomanialgüterneinebei derThronbesteigung zu fixirende Civilliste und eine ge-wisse Summe für Erhaltung der königl. Schlösser; erhat die vollziehende Gewalt, die Oberleitung der aus-wärtigenAngelegenheiten, das Rechtder Kriegserklä-rung, der Vertragsabschließung, den Oberbefehl überdie Land- u. Seemacht, die oberste Verwaltung derColonien u. der Finanzen, hat den Vorsitz im Staats«