^sutro-xLssiva
chem er sich selbst den Friedensstand bewahrt undweder zum Vortheil noch zum Nachtheil einer der! kriegführenden Mächte Etwas unternimmt, in keiner >
> Weise mittel- od. untermittelbar in deren Feindselig- >
! keiten sich mischt, zn ihnen in den seitherigen freund- <! lichen bezw. feindlichen Beziehungen bleibt, womit '
! indessenuichtausgeschlossenist,daßdieneutraleMacht i
auch für gewisse Eventualitäten ihre Rüstungen trifft.
, Die N. ist eine vollständige, wenn der neutrale' Staat gegen die kriegführenden Theile in Hinsichtauf die Kriegsverhältuisse ein durchgängig gleichesBenehmen eiuhält; eine unvollständige N., wenn ^der Staat durch frühere Verträge dem einen od. an«deren der kriegführenden Mächte zur Leistung einerpartialen Kriegshilse verpflichtet ist und der Gegnerdabei sich beruhigt, daß der Staat innerhalb dieserGrenzen am Kriege theilnehme, im Übrigen aber die
> Grenzen der N. eingehalten werden; eine allge-meine, wenn sie auf alle Theile des Staatsgebietes,auch aus die ganze offene See, sich erstreckt; einepartiale, wenn sie nur aus gewisse Theile od. Per-sonen beschränkt ist. Das Recht, die Stellung einerneutralen Macht (nsutrs, insäius in dsllo) ein-zunehmen, versteht sich für jeden selbständigen, nichtam Kriege theilnehmenden Staat zunächst von selbst,u. die N. bedarf daher an sich, so lange ihre Beding-ungen nicht verletzt werden, keiner besonderen Fest-setzung. Ein Anderes ist die einigen Staaten durchbesondere Verträge der europäischen Staaten garan-tirte N., d. h. deren Neutralisation; sie geschiehtentweder, um den betreffenden Staat gegen feind-liche Angriffe zu schützen oder ihn zu befrieden oder
S ein etwa streitiges Gebiet streitlos zu erklären, indemj es ohne irgend Jemandes Eigenthum zu sein zum^ Gebrauch oder Benutzung Aller offen gestellt wird.
^ Aus der Neutralisation zum ersten Zwecke folgt dieVerpflichtung, von jedem Streite anderer Staatensich völlig fern, überall friedlich zu halten; aus derzur Befriedung oder Streitloserklärung erfolgt fürdie Neutralisirenden die Verpflichtung, den Friedendes Gebietes sicher zu stellen, dasselbe zum Verkehrsllr Alle offen zu halten u. jede Sonderansprüche aufausschließlichen Gebrauch abzuwehren. Zu ersteremZwecke wurden der vormalige Freistaat Krakau, dieSchweiz, Belgien, die Jonischen Inseln bei ihrerVereinigung mit Griechenland, Luxemburg neutra-lisirt, zum anderen Zweck durch den Pariser Friedendas Schwarze Meer, und flach Aufhebung der Neu-tralisation desselben durch Vertrag vom 13. März1871 die durch die 1856 eingesetzte Europäische Com-mission eingerichteten Werke u. Etablissements, sowiedas zu denselben gehörende technische und Verwalt-ungspersonal in den Genuß der aus der Neutralisa-tion entspringenden Privilegien gesetzt. Eine Neu-i tralisation ähnlicher Art führte die Genfer Conven-tion vom 22. Aug. 1864, resp. 20. Oct. 1868, ein,
. indem sie nicht nur die Ambulancen u. Militärspitäler) als neutral erklärte, sondern auch das dabei beschäf-tigte Personal der ans der Neutralisation erwachsen-den Wohlthaten theilhaftig machte.
Die Pflichten, unter deren Beobachtung alleinein Staat aufRespectirungseinerN. Anspruch machenkann, bestehen einestheils in der Nichtduldung jederunmittelbar feindlichen Handlung einer kriegführen-den Partei wider die andere innerhalb des neutralen. Gebietes; anderntheils in der Unterlassung jeder po-
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itiven Begünstigung eines der kriegführenden Theile,durch welche dessen Angriffs- u. Vertheidigungssystemverstärkt werden könnte. Dieselben Grundsätze sindauch im Ganzen für die Unterthanen des neutralenStaates bindend; doch ist es zulässig, daß einzelnePersonen freiwillig sich in die Reihen der kämpfen-den Parteien stellen, od. mit einer derselben Liefer-nngs« u. Darlehensgeschäfte abschließen könnten, ino fern dazu nur nicht ein besonderer staatlicher Schutzvon Seiten der neutralen Macht in Anspruch genom-men wird. Die Rechte der neutralen Staaten be-dingen sich durch die Jnnehaltung der dem Neutra-len obliegenden Pflichten strengster Unparteilichkeit.Unbestritten gebührt dem neutralen Staate die Un-verletzbarkeit seines Gebietes; die kriegführenden Par-teien haben sich jeder Benutzung des neütralen Ge-bietes zu Kriegszwecken zu enthalten; jede desfallsigeVerletzung berechtigt den neutralen Staat mit Waf-fengewalt entgegenzutreten, resp. volle Genugthuungzu fordern. Das neutrale Gebiet gilt wegen dieserUnverletzlichkeit zugleich als ein Asyl, in welches Un-terthaneu der kriegführenden Mächte sich zu ihrerSicherung zurückzuziehen befugt sind; selbst derÜbertritt einer flüchtigen Kriegsschaar sichert sie vorweiterer Verfolgung, u. der neutrale Staat hat nurdurch Entwaffnung derselben dafür zu sorgen, daßdas aufgenommene Corps sich nicht von Neuem sam-mele und etwa das Asyl dadurch zu einem Angriffs -platze mache. Im feindlichen Gebiete dürfen die krieg-führenden Mächte die Unterthanen des neutralenStaates in Absicht auf ihre Person u.beweglichen Gü-ter (namentlich auch Schiffe) nicht feindlich behandeln,sofern sie nicht an den Feindseligkeiten theilnehmen.Unbewegliche Besitzungen der Unterthanen eines neu-tralen Staates oder des neutralen Staates selbst imfeindlichen Gebiete dagegen sind als Bcstandtheiledesselben der Kriegslast unterworfen. S. auch dieArt. Blokade, Caper, Contrebande, Seerecht. Vgl.außer den größeren Lehrbüchern rc. über Völkerrecht:Bluntschli, Das moderne Kriegsrecht als Rechtsbuch,Nördl. 1866. Lagai.
dleutro-passkvs. Verba der latein. Sprache, welchebloß im Präteritum passive Form und zwar mit ac-tiver Bedeutung haben. Sie sind: auckors (ausussum), ALuäsre (Awvisus sum), solsrs (solitus sum)und ücksrs (Ü8US 8 nm).
Neutrum (lat.,keins von Beiden), s. Llsnus.
Neu-Ulm, l) Bezirksamtstadt im bayer. Regbez.Schwaben u. Neuvurg, an der Donau, Ulm gegen-über , mit dem es durch eine Eisenbahnbrücke undeiner steinernen Brücke für den gewöhnlichenVerkehrverbunden ist, Knotenpunkt der Bayer. Staatsbahn;schönes Rathhaus, große Kaserne, Goldleisten- undÖlfarbendruckfabrikation; 7049 Ew. 1821 gegrün-det, 1869 zur Stadt erhoben, gehört N. mit seinenBefestigungen zum Rayon von Ülm; 2) s.New Ulm.
Neuwärp, Stadt im Kreise Uckermünde despreuß. Regbez. Stettin, zwischen dem NeuwarperSee und dem Stettiner Haff; Fischerei, Schifffahrt,Holzhandel; 1875: 2231 Ew.
Neuwedell, Stadt im Kreise Arnswalve despreuß. Regbez. Frankfurt, am Wedelt- oder Drage-See; Fabrikation vonThonwaaren, Ackerbau,Vieh-zucht; 1875: 2995 Ew. — Nahebei das bedeutende^ Werk Dragemühle.— N. ist schon seit 1315 Stadt.
Neuweiler, Stadt imKreiseZabern des Regbez.
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