Die Pflicht des Staates, l79
aber der Staat überhaupt diese Sache in die Handnimmt, — und ich glaube, es ist seine Pflicht, sie indie Hand zu nehmen, so muß er die wohlfeilste Formerstreben und muß seinerseits keinen Vorteil davon ziehen,sondern den Vorteil der Armen und Bedürftigen in ersterLinie im Auge behalten. Man könnte ja sonst die Er-füllung von bestimmten Staatspflichten, wie es alsounter anderen die Armenpflege im weitesten Sinne desWortes ist, wie es die Schulpflicht und die Landes-verteidigung sind — man könnte ja die Erfüllung allerdieser Staatspflichten mit mehr Recht Aktiengesellschaftenüberlasten und sich fragen, wer es am wohlfeilsten thut,und wer es am wirksamsten thut. Ist die Fürsorge fürden Bedürftigen in höherem Maße, als die jetzige Armen-gesetzgebung es thut, eine Staatspflicht, dann muß derStaat sie auch in die Hand nehmen, er kann sich nichtdamit trösten, daß eine Aktiengesellschaft das übernehmenwird. Es kommt dabei dasselbe zur Sprache, wie beiPrivateisenbahnen, denen das Verkehrsmonopol ganzerProvinzen in Ausbeutung gegeben wurde. Ebenso kannman auch weiter glauben, daß die gesamte Staatspflichtschließlich der freiwilligen Bildung von Aktiengesellschaftenüberlassen werden müsse. Das Ganze liegt in der Fragebegründet: hat der Staat die Pflicht, für seine hilflosenMitbürger zu sorgen, oder hat er sie nicht? Ich be-haupte, er hat diese Pflicht, und zwar nicht bloß derchristliche Staat, wie ich mir mit den Worten „praktischesChristentum" einmal anzudeuten erlaubte, sondern jederStaat an und für sich. Diejenigen Zwecke, die derEinzelne erfüllen kann, wäre es Thorheit für eine Kor-poration oder gemeinsam in die Hand zu nehmen; die-jenigen Zwecke, die die Gemeinde mit Gerechtigkeit und