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10 (1889) Die neue Zollgesetzgebung 1879
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Zum Viehseuchengesetz.

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der Seuchen, wenn sie einmal unsre Grenzen überschrittenhaben, an Sorgfalt nicht fehlt, im Gegenteil die Sorg-falt vielleicht eine zu weit getriebene ist, und daher eineMinderung stattzufinden hat. Auf der andern Seite kannich mich dem Eindruck nicht entziehen, daß unsre Grenzengegen die Einschleppung der Seuchen bisher nicht hin-reichend geschützt sind; ich möchte aber bitten, dafür dasReich nicht als verantwortlich'anzusehen, und die Mängel,die dabei hervortreten, nicht einem Mangel an Sorgfaltvon feiten des Reiches zur Last zu legen. Das Reichhat keine Exekutivmittel und keine eignen Beamten, nurden Grenzschutz zu üben und zu fördern. Ja, selbst dieZollbeamten, die bisher, sei es aus Mangel an Interesse,sei es aus andern Gründen, nicht dem Einschleppen desViehes auf den verbotenen Strecken dieselbe Sorgfaltwidmen, die sie sonst dem Schmuggel angedeihen lassen,selbst die Zollbeamten unterliegen in dieser Beziehungnicht der Instruktion des Reiches, sondern der einzelnenStaaten. Es hat mir einen Eindruck gemacht, der mirmanchen Zweifel angeregt hat, wenn ich gesehen und ausden Untersuchungen über die einzelnen Einschleppungs-fälle entnommen habe, daß mit großer WahrscheinlichkeitJahr und Tag, ja mehrere Jahre hindurch auf denselbenbestimmten Waldpfaden und Furten die verbotene Ein-fuhr des Viehes stattgefunden hat, und es scheint mirdoch fast unmöglich, daß die patrouillierenden Gendar-men, die patrouillierenden Grenzbeamten und der in sei-nem Kreise umhersahrende Landrat gar nicht auf den Ver-dacht kommen sollten, daß dort eine Umgehung der Ver-botsgesetze, eine Übertretung der Strafgesetze stattfindenkönnte. Ist nun vielleicht die Abneigung gegen irgendeine Art von Denunziation größer, als die Furcht vor