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9 (1889) Verwaltungsreorganisation, Orientfrage, Socialistengesetz : 1877 - 1878
Entstehung
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149
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Die Stellvertretung des Reichskanzlers. 14Ü

beinahe, es wird den hier ausgesprochenen Bedürfnissengenügen. Der preußische Finanzminister wird dann, nochmehr als bisher, nach der Ressortauffassung berufen sein,alle gesetzgeberischen Vorlagen, die er macht, vor demReichstag auch zu vertreten, und wenn man mir dagegeneinwenden könnte, daß der Schatzsekretär des Reichesdann ziemlich überflüssig wäre, so muß ich das dochverneinen, denn das Reich und die übrigen Bundesstaatenbedürfen jemanden, der Reichsbeamtenqualität hat, um dieVermittlung zwischen den Präsidial- und den preußischenAnschauungen und den Anschauungen der übrigen Staatenzu besorgen; jemanden, den sie auch als ihren Beamtenbetrachten können, und an den sie ein Recht haben, sichzu wenden, wo sie nicht mit dem preußischeil Ministerzu verkehren haben, um Auskunft zu verlangen, wo siein ihrem eignen Reichsbureau den Beamten findenkönnen. Der unter Verantwortlichkeit des Kanzlersselbständig leitende Beamte wäre dann für mich gewisser-maßen der deutsche Unterstaatssekretär des Finanzmi-nisters, mit deni ich direkt verkehre. Es mag ja dieseEinrichtung ebenso gut wie manche andre eine dilettan-tische sein, aber sie ist eine praktische im Kriegsministe-rium gewesen, und ich schmeichle mir deshalb mit derHoffnung, daß sie es auch auf diesem Gebiete sein könne.Im übrigen gehört allerdings dazu, daß, wenn sie insLeben treten soll, wir im Reich auch Finanzen haben;so lange wir keine Finanzen haben, brauchen wir so we-nig einen Finanzminister, wie ich einen Koch gebrauche,wenn ich keine Lebensmittel habe. Das Reich hat jabisher seine Einnahmen wesentlich nur in den Matriku-larbeiträgen, denn diejenigen, welche aus Zöllen undSteuern fließen, werden schon jetzt unter der Leitung