Die Stellvertretung des Reichskanzlers. 137
diesen Ausspruch steht in der Verfassung die Substitu-tionsklausel.
Nun kam in Artikel 17 die Kontra signatur hinzu,ohne darin zu wiederholen, daß die Vertretung desKanzlers in den Geschäften, wie es sich die Ge-samtheit in Artikel t5 meines Erachtens ausdrückt,auch für das Geschäft der Kontrasignatur maßgebendsein soll. Ich erinnere mich ganz gut, was uns verhin-derte, diesen Punkt auszuklären. Mir schien es, ich möchtesagen, nicht schicklich, so wie die Verfassung lag, daß einReichskanzler mit der ministeriellen Koutrasiguaturbefug-nis sich ohne eine in der Verfassung ausdrücklich ausge-sprochene Mitwirkung Sr. Majestät des Kaisers jemandensubstituieren könne, den der Kaiser als kontrasignierendenMinister aus der Hand des Kanzlers annehmen solle,lind ich habe damals meine Jmmediatvortrüge darübergehalten, welche Ihnen schriftlich und mündlich den Be-weis liefern können, daß es durchaus kein lapmw undkein Vergessen gewesen ist, sondern daß ich Sr. Majestätdem Könige von Preußen damals gesagt habe: alle Ab-stimmungen, die über diese Angelegenheit gefaßt sindund damit in engerer Verbindung stehen, namentlich überAnträge, welche auf „Neichsminister" gerichtet waren,sind mit einer so kleinen Majorität gefaßt, — die Haupt-abstimmung über den Antrag des Herrn v. Bennigsenmit einer einzigen Stimme, es waren, wie ich glaube,135 gegen 134 — daß ich große Bedenken trug, andiesen Dingen wieder zu rühren. Wir konnten sehr leichtzu einer Abstimmung kommen, der gegenüber die Regie-rungen — lassen Sie mich einen vulgären Ausdruck ge-brauchen — Strike gemacht hätten, und konnten bezüglicheiner Vereinbarung in Verlegenheit kommen. Ich war