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9 (1889) Verwaltungsreorganisation, Orientfrage, Socialistengesetz : 1877 - 1878
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Die Stellvertretung des Reichskanzlers. 135

um den Grund und Boden, auf dem wir uns bewegen,trockener zu legen.

Als der Verfassungsentwurf für den NorddeutschenBund zuerst zur Revision gelangte, da war der Reichs-kanzler durchaus nicht mit den bedeutenden Attributioueuausgestattet, die ihm durch den einfachen Satz, der sichheute im Artikel 17 der Verfassung befindet, zugeschobensind*). Er ist damals durch eine Abstimmung in dasjetzige Maß hineingewachsen, während er vorher einfachdas war, was man in Frankfurt in bundestäglicheuZeiten einen Präsidialgesandten nannte, der seine In-struktionen von dem preußischen Minister der Auswär-tigen Angelegenheiten zu empfangen und nebenher dasPräsidium im Bundesrat hatte. Daß damals der Artikell-5 mit seiner Stellvertretungsklausel**) das ganze Ver-hältnis des Reichskanzlers, oder wie es damals hieß,des Bundeskanzlers deckte, darüber war niemand imZweifel, am allerwenigsten diejenigen, welche den Ver-fassungsentwnrf vorgelegt hatten. Nun wurde durch denArtikel 17 die Bedeutung des Reichskanzlers plötzlich zuder eines kontrasigniernden Ministers, und nach derganzen Stellung nicht mehr eines Unterstaatssekretärsfür deutsche Angelegenheiten im auswärtigen preußischenMinisterium, wie es ursprünglich die Meinung war, son-

*) Artikel t? der Reichsverfassung lautet: Dem Kaiser stehtdie Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesstze und die Ueber-wachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen undVerfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassenund bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnungdes Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit über-nimmt.

**) Der Kanzler wird sie sogleich citieren.