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9 (1889) Verwaltungsreorganisation, Orientfrage, Socialistengesetz : 1877 - 1878
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Die Reichstagssession von 1678.

16. Die Stellvertretung -es Reichskanzlers.

S. März 1878.

In der 14. Sitzung des Reichstages am 5. März gelangteder Gesetzentwurf betreffend die Stellvertretung des Reichs-kanzlers zur ersten Beratung. Die maßgebenden Paragraphen1—3 der Vorlage lauteten:

§ 1. Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Ver-fügungen des Kaisers erforderliche Gegenzeichnung des Reichs-kanzlers, sowie die sonstigen demselben durch die Verfassungund die Gesetze des Reiches übertragenen Obliegenheitenkönnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchStellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser aufAntrag des Reichskanzlers in Fällen der Behinderung des-selben ernennt.

Z 2. Es kann ein Stellvertreter allgemein für den ge-samten Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichs-kanzlers ernannt werden. Auch können für diejenigen ein-zelne Amtszweige, welche sich in der eignen und unmittel-baren Verwaltung des Reiches befinden, die Vorstände derdem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehördenmit der Stellvertretung desselben im ganzen Umfange oderin einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden.

H 3. Dem Reichskanzler ist Vorbehalten, jede Amts-handlung auch während der Dauer einer Stellvertretungselbst vorzunehmen.

Nachdem zu der Vorlage aus dem Hause die Abgeordnetenv. Helldorf, Hänel, v. Bennigsen und Windthorst, vomTische des Bundesrats die Vertreter Bayerns und Württembergs,Staatsminister v Pfretzschner und v. Mittnacht gesprochen,nahm der Reichskanzler Fürst Bismarck das Wort zu folgenderRede, einer der längsten und ersichtlich am sorgfältigsten vorberei-teten, welche er jemals gehalten hat:

Als ich zuerst bei Sr. Majestät dem Kaiser die Er-laubnis nachsuchte, den Antrag einzubringen, der zu derheute uns beschäftigenden Vorlage Anlaß gegeben hat.