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Pölitz —
reich), unweit der Mettau, Station der Österreich.!Staatsbahn; Kirche (von 1294) mit schönem Por- !tal, ehemaliges Kloster, Bleicherei, Handel; 1869:2387 Ew.
Pölitz, Stadt im Kreise Randow des preuß.Regbez. Stettin, an der Larpe u. der P-er Fahrt,einem Oderarm; Schullehrerseminar, Bierbrauerei,Töpferei, Tabaks- u. Hopsenbau, Schisssahrt; 1875:3997 Ew.
Pölitz, Karl Heinrich Ludwig, deutscherSchriststeller über politische Geschichte,Staatswissen-schast, Theologie, deutsche Sprache, Stilistik undLiteratur, Ästhetik rc., geb. 17. Aug. 1772 zu Ernst-thal im Schönburgischcn; studirteseit 1791 inLeipzig,wurde hier 1794 Privatdocenr, 1795 Professor derMoral u. Geschichte an der Ritterakademie in Dres-den, 1803 Professor der Philosophie in Leipzig, 1804des Natur- u. Völkerrechts in Wittenberg, 1808 derGeschichte, 1815 der Sächsischen Gesch. n. StatistikinLeipzig, 1820 Professor der Politik und Staats-Wissenschaften u. st. 27. Febr. 1838 inLeipzig. SeineBibliothek vermachte er der dortigen NathSbibliothek.
Polizei (v. gr. Tioürrx-a, sranz. n. engl, kolies),in der früheren Zeit die gesam mte Fürsorge des Staa-tes für das öffentliche Wohl, so daß man darunterim Allgemeinen Len Staat (Troü-rrra) selbst begriff.In diesem Sinne findet sich das Wort namentlich im16. u. 17.Jahrh. gebraucht, wie die damals mehr-fach erlassenen umfänglichen Landespolizeiordnungenbezeugen. In neuester Zeit hat man in ganz ent-gegengesetzter Weise nicht selten den Begrifj so ein-geschränkt, daß man darunter bloß die ans Verhüt-ung von Rechtsverletzungen abzielenden Anstalten(Präventivjilstiz) verstanden hat. Nach R. v. Mohl(DiePolizeiwisscnschaft, I.A. Tüb.1844—47, 3.A.1866, 3 Bde.) bildet die P. den Inbegriff aller jenerverschiedenartigenAnstaltcn u.Einrichtungen, welchebezwecken,durch Anwcndnng der allgemeinen Staats-gewalt diejenigen äußeren Hindernisse zu entfernen,welche der allseitigen, erlaubten Entwickelung derMenschenkräfte im Wege stehen u. welche der Ein-zelne nicht allein hinwegzuräumen im Stande ist.Die P. unterscheidet sich dadurch namentlich von derRechtspflege. Da jene Hindernisse sich aus fast allenGebieten der menschlichen Thätigkeit dem Indivi-duum zahlreich entgegenstelleu, so findet die P. fastüberall ein Feld ihrer Thätigkeit, darf aber, um ihrerAusgabe zu genügen, nur da eingreisen, wo die Kräftedes Einzelnen nicht ausreichen, wogegen die Freiheitdes Bürgers zu schützen ist, insoweit derselbe bei sei-nem Handeln nur einen vernünftigen Zweck verfolgt,aus kein Recht eines Dritten stößt u. nicht gemein-schädlich wirkt, während sie sich einer Einwirkung ent-halten muß, wo das äußere Hindernis) durch die An-wendung der eigenen Kraft der betheiligten Bürgerbeseitigt werden kann. Insofern äußere Mittel zurDurchführung der polizeilichen Maßnahmen noth-weudig werden, hat sich dieP. überall an die Regelndes Sittengesetzes z» halten u. so weit thunlich dieSchonung der Privatrechte zur Richtschnur zu neh-men; unsittliche Mittel, z. B. ein Spionirsystem, wieZur Zeit des Deutschen Bundes u. der Demagogen-Necherei od. in Österreich unter Mctternichschem Regi-ment mit seinem Spitzl-Troß, sollten daher der P.ebenso fremd bleiben, als es ihr nicht erlaubt seinkann, in die Vermögensrechte der Privaten, wenig-
- Polizei.
stenS nicht ohne Gewähr voller Entschädigung (wiezz. B. heutzutage bei Tödtung von Vieh nach demdeutschen Vichseuchengesetz), einzugreifen. Geradedurch solche Ausgeburten ist es i» Deutschland dahingekommen, daß sich im Volke ein gewisses Odium audie P. knüpft, während an sich die P. geradezu alseine unentbehrliche Wohlthat für ein civilisirtes Volkerscheint ».statt Opposition, geschweige Mißachtung,die abseitigste Achtung und Unterstützung durch dasVolk verdient u., wenn die höchsten inneren Staats-zwecke erreicht werden sollen, auch in Deutschlandkünftig finden muß. In England ist ein solcher Zu-stand im Ganzen ».Großen längst erreicht, allerdingsweil dort die Entwickelung der P. eine durchausvolksthllmliche war n. von despotischen Auswüchsenfreigeblicben ist. Was die Ausdehnung der P. be-trifft, so sind hierauf die jedesmaligen Ansichten überdieAufgabedesStaates,welche außerhalb derRechts-sprechung als gegeben angenommen werden, von be-stimmendem Einfluß; anders wird die P. anfgefaßtnach dem Majoritätsprincip des Hareschen Systems,anders nach dem System der Manchesterschule, nachwelchem der Staat nur auf den Rechtsschutz einge-schränkt ist, anders je nachdem man früher bestimm-ten Staats-Zweck-Schnlen angehörte (vgl. Holtzen-dorff, Principien der Politik, 1. Ausl. 1869). P-Strafen als Mittel, den Verordnungen der P. dasnöthige Ansehen und die unentbehrliche Kraft zusichern, ebenso gewaltsame Vollzugsmaßregeln beiUngehorsam gegen polizeiliche Maßregel-Anordnun-gen (z. B. Niederrcißeu eines gefahrdrohendenBaues, Reinignngs- rc. Maßregeln auf öffentlichenStraßen) werden entweder von den P-behördeuselbst oder auch von den Gerichten, zuweilen durcheigene P-richler verfügt und ins Werk gesetzt. DieOrganisation der P-b ehörden ist je nach der Ver-fassung der einzelnen Staaten sehr verschieden. AuderSpitze derselben steht zuweilen in größerenStaa-ten ein besonderer P-minister, in andern sind dieGeschäfte desselben mit denen des Ministers der Ju-stiz, noch häufiger mit denen des Ministeriums desInnern vereinigt. Als Mittelbehördeu fungiren dieProviuzialregierungen.Kreisdirectionen, in PreußenAmtsvorstchsr an der Spitze der Kreise rc.; den un-teren Stellen steht ein P-director, bei größeremGeschäftsumfang auch mit dem Titel P-Präsident,bei kleinerem auch nur mitdem Titel P-insp ecto r,P-commissär, Bürgermeister, in Rußland P-meister, vor. Diese niederen P-behörden könnentheils unmittelbar Staatsbehörden sein, theils aberkann dieP. auch Gemeinden übertragen sein. Letzte-res hängt init der großen Frage der Selbstverwalt-ung zusammen. Am ausgedehntesten ist dieses Prin-cip im englischen P-weseu duqchgeftihrt u. auch sürDeutschland ist ein Gleiches (wenigstens allmählichund bis jenes Odium, welches leider bei uns nochan der P. haftet, allerdings auch durch ein anderesAuftreten der Staatlichen P. als bisher, wieder auf-hört), als Ideal anzustrebeu.
Nach ihrer Thätigkeit hat mau die P. verschiedeneingetheilt. Man unterscheidet insofern dieselbe aufdirecte Beförderung des Wohlbefindens der Staats-bürger, oder auf Vorbeugen und Verhütung mög-licher Schäden u. Nachtheile gerichtet ist, dieWohl-sahrts- u. die Sicherheits-Polizei, anderseitsZw«ngs- u. Hilfs-P. und rechnet man zu jener