Druckschrift 
Bd. 14 (1879) Ostindienfahrer - Radeburg
Entstehung
Seite
518
Einzelbild herunterladen
 

518

Politische Vergehen — Pölitz.

wenn auch nicht eine wirkliche Erschütterung, so doch!eine tiefgehende Verschiebung der Machtverhältnisse!erfahren: Italien ist in die Reihe der Großmächtegetreten, Deutschland unter Hinauswcisuug Öster-reichs zum Einheitsstaate nach Außen geworden.Wesentlich trug zu diesen Veränderungen ohne er-schütternden Weltkrieg das als weitere Ausbildungdes Gleichgewichtssystems sich darstellende Nichtinter-ventionspriucip bei. Veral. Gentz, AusgewählteSchriften, herausgeg. vonWeick, Lpz. 1838; Blunt-schli, Gesch. des Allgem. Staatsrechts u. der Politik,Münch. 1864; Hinrichs, Geschichte der Rechts- undStaatsprincipien seit der Reformation, 3 Bde., Lpz.1848—52.

Politische Vergehen (wobeiVergehen im wei-teren Worlsinne gebraucht ist), Politische Ver-brechen, Staatsverbrechen (wobei Verbrechenebenfalls im weiteren Wortsinne gebraucht ist, so daßwie dort Vergehen auch die Verbrechen, so hier Ver-brechen auch die Vergehen umfaßt). Zusammenhän-gend mit der geschichtlichen Entwickelung des Deut-schen Strafrechts, indem das alte Deutsche Strafrechtauch in dieser Beziehung von dem Römischen Rechteverdrängt war u. sich erst allmählich in den neuerenDeutschen Partictilarstrasgesetzgebniigeu eine selb-ständige gewissermaßen an das alle Deutsche Rechtwicderanknüpsende Aufsassmig geltend machte, er-scheint der Begriff je nach Verschiedenheit des Stand-punktes ein verschiedener u. deshalb ein schwanken-kender, so daß die neueste Strafgesetzgebung, nämlichdas Reichsstrafgesetzbnch von 1871 u. bezw. die gro-ßen Justizgesctze von 1877 diesen Begriff vollständiganfgegeben haben, man sich ans die Rebeneinander-stellung der verschiedenen Verbrechen u. Vergehen,welche bisher da u. dort unter den allgemeinen Be-griff gefallen waren, beschränkte, jedes einzelne Ver-brechen u. Vergehen selbständig behandelte n. wenig-stens zumeist die allgemeinen Bestimmungen desAllgemeinen Theils des Reichsstrafgesetzbuchs allge-mein auch auf diese Verbrechen und Vergehen an-wendete. Im cvltenDentschenRechte,besondersaber in dem des Mittelalters war es die öffent-liche Treue, die Treue gegen das Land und seinenKönig, ».umgekehrt, die Treue des Königs gegen seinVolk u. die (mittelalterliche) Vasallentreue, deren Ver-letzung als besonderes P. Verbrechen aufs Schwerstebestraft war. Im ältesten Römischen Rechtewurde die xerckuollio als Verbrechen gegen den Staatals schwerstes Delict aufgestellt. Allmählich schiedsich dieses Verbrechen in xeräuollio im engeren Sinnals Attentat gegen die StaatSversassung u. in pro-äibio als Verrath des Landes an den auswärtigenFeind. Fortgebildet durch die Isx ^.xpulsja 6orno-Üa, u. die lor stulia inajestaiis (von Cäsar od. Au-gust?) wurde das Verbrechen durch die Gesetzgebungder Kaiserzeit in das Maßlose ausgedehnt. Die ge-drohten Strafen waren die allerschwersten, verbun-den mit Vermögensconfiscation, u. wurden Gehilfen,Mitwisser, Diener, sowie deren Kinder ebenso wie dieThäter, endlich auch der Versuch mit dem vollendetenVerbrechen durchaus gleich gestrast. Mehr od. wennger in der gleichen enormen Ausdehnung ging dasdiesbezügliche Römische Recht u. bezw. die sich darananreihcndeLehre der Italien. Praktiker sowol in dasLanonisch e als in die Deutsche Reichsgesetzgebung(PeinlicheHalsgerichtSordnung) über. Auch dieDeut-

schen Particulargesetzgebuugen blieben nochzumeist an den eingewurzelten frem:eu Anschamingenhängen, bis endlich Feucrbach eine neue selbständi-gere Auffassung im neueren Deutschen Strafrechte an-bahnte. Neuerlich begann man nun einerseits als P.V. die aus politischen Motiven, anderseits die an demStaate begangenen Delikte aufzufasseu. Den Gegen-satz zu den P-n V. bildeten die Gemeinen Vergehen.Allein beide Begriffe erwiesen sich als schwankend, weilaus politischen Motiven auch Gemeine Vergehen be-gangen werden können (z.B.Waffeuraub), währendauch Gemeine Vergehen (z. B. Diebstahl von diplo-matischen Urkunden) sich direct gegen den Staatrichtenkönnen. Wie schon angedcutet, kam man daher vondem Begriffe P. V. im Strafrechte allmählich ganzab u. beschränkte sich auf die Nebeueinanderreihnngder einzeluenVerbrccheu. Abgesehen von der besondersbehandelten Majcstätsbeleidignng fallen hiehcr zu-nächst Hochverrat!) (s. d.) u. Landesverrath (s.d.). In den rcvolutionärcnZeiten des Jahres 1843ging ein volksthümlichss Verlangen dahin, alle Ver-brechen n. Vergehen, welche im gewissen Sinne vor-zugsweise gegen die staatliche Ordnung gerichtet er-schienen, worunter man wegen der Wichtigkeit derPresse für das allgemeine Volkswohl auch sännnt-liche Prcßvcrbrechen u. Vergehen rechnete, den ge-wöhniichen, vom Staate angestcllten Richterbeamtenzu entziehen, weil diese als gewissermaßen betheiligtnicht die Garantie der nöthigen Unbefangenheit undobjektiven Gerechtigkeit böten und sie sämmtlich andie Schwurgerichte zu weisen. Die volle Durchführ-ung dieses Verlangens gelang aber, da alsbald wie-der die Reaktion eintrat, nirgends, am wenigsten inPreußen, wo entweder von Anfang od. doch alsbaldwieder die Nichterbeamten für alle diese Verbrechenu. Vergehen als die ordentlichen Richter bezw. alsStaatsgcrichtshof eintraten, so Laß also jenem volks-thümlichen Verlange» gerade in umgekehrter Richt-ung begegnet wurde. Auch bciBerathiing der großenJustizgesetze von 1877 war es Preußen, welches sichgegen die diesbezügliche Ausdehnung der Compe«tenz der Schwurgerichtein entschiedencrWeise stemmteund wurde endlich der Mittelweg getroffen, daß i»dieser Beziehung den Landesgesetzgebungen ein vomReichsstrafprozeßgesetz (welches nur die gemeinenVerbrechen (Verbrechen im engeren Sinne genom-men) an die Schwurgerichte, den Hoch- n. Landes-verrath aber an das Reichsgericht verweist), abwei-chendes Verfahren gestattet wurde. Vgl. John inHoltzendorffs Handbuch des Deutschen Strafrechts,Bd. III., S. 1 ff.; Walther unter Staatsverbrechenim großen, Bezold im kleinen Staatswörterbuch vonBluntschli. B-z-ld.

Politische Berse (Versus poUtiei), imLateini- !scheu gereimte Prosa, im Griechischen Prosa mit Ac-centen an bestimmten Stellen. Die P-n V. kamenim 11. Jahrh. aus. Vgl. Leoninische Verse.

Politschka (Policka), Stadt und Hauptort imgleichuam.bühm. Bez.(Oesterreich), unweit der mähr.Grenze, alte Dechanteikirche, neue goth. St. Jakobs-kirche, höhere Mädchenschule, Webeschule, Psründ- ^nerspital, ansehnliche Leiuenweberei, Bierbrauerei,Fabrikation von Zündhölzchen, Flachs-, Garn- undLeinwandhaudel, Flachsbau; 1869: 4414 Ew.

Politur (lat.), s. Poliren. „

Pölitz , Stadt im böhm. Bez. Braunau (Oster«