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Pvuznanfslcht.
alle P-anstalten, welchen der Burger sich unterwer-fen muß, zu dieser diejenigen, deren Gebrauch ihmnur freisteht. Nach den Hauptgcgenständen der Thä-tigkeit der P. läßt dieselbe sich in drei Branchen zer-legen, indem sie entweder die physische Persönlichkeitder Staatsbürger (Herstellung u. Anfrechterhaltnngeines richtigen Verhältnisses der Bevölkerung znmGebiete und den Lebensmitteln sBcvölkerungs-P.j,Sorge für Erhaltung des Lebens u. der GesundheitsMedicinal-P.s, Beschaffung guter u. billiger Nahr-ungsmittel sMarkt-P.j, Versorgung der Armen sAr-men-P.j), od. deren geistige Persönlichkeit (zwangs-weiser niederer Volksnntcrricht in der Volksschule,sonstige Nachhilfe zur Ausbildung des Verstandes inSonntags- und freiwilligen Fortbildungsschulen rc.sllnterrichts-P.j, Abwehrung von Angriffen auf dasSittlichkcitsgefühl, Überwachung der Prostitution,der öffentlichen Vergnügungen rc. sSitten-P.j), oderderenVerhältniß znrGüterwelt (Sorge für dieMög-lichkeit des Einzelnen sich zum Erwerb eines Vermö-gens emporzuarbeiten, Schutz des Besitzes des Ein-zelnen gegen Elementarereignisse, Beschädigung durchDritte rc.) zum Object hat. In Deutschland wardie P. auf das Allerverschiedenste gestaltet, indemdieselbe zunächst immer als die Aufgabe der einzel-nen Länder u.Landespolizeigesetzgebungen betrachtetwurde. Nur über gewisse vorzugsweise und allge-mein wichtig erscheinende Gegenstände Hai die alteRcichsgesetzgebung (z. B. Neichspolizeiordnungenvon 1548 u. 1577), daun die Deutsche Bundesge-sctzgebung umfassendere od. specielle allgemeinsam-deulsche Anordnungen erlassen. Ein Gleiches hatauch im Norddeutschen Bunde u. in dem neuen Deut-schen Reiche stattgefunden u. findet hier noch Statt.Abgesehen davon Laß das Neichsstrafgesetzbuch von1871 auf gewissen Gebieten P-übertretungen statuirtu. als im ganzen Reiche gleich strafbar erklärt, wäh-rend es im Übrigen die Sache der Laudespolizeistraf-gesetzgebung überläßt u. während von dieser wiederdem Landrathe (inPreußen), od. den einzelnen Kom-munen, des. den Städten eine gewisse Ortspolizeige-setzgebuugsgewalt zur Ausführung der einzelstaat-lichen Gesetzgebung übertragen ist, hat das Reich aucheinzelne Gegenstände derWohlfahrts- u. Administrmtiv-P. überhaupt in sein Bereich gezogen, z. B. dieganze Militär- u. Fabrikgesetzgebung (s. d.), die Ge-werbe-Ordnung (s. d.), Münz-, Maß- n. Gewichts-wesen, ferner gewisse Zweige der Gesundheitspflege,des Veterinärwesens, der Nahrungsmittel-P., desAnswanderuugswesens.
Das Verfahren in P-sachen ist nach der Art derGeschäfte ein sehr verschiedenes. Was das P-straf-wesen betrifft, so findet heutzutage kein schriftlichesVorverfahren statt und wird theilweise im Interessedes Publicums selbst sogar ein öffentlich-mündlichesVerfahren dadurch unter Umständen überflüssig ge-macht, daß auf Anzeigen oder selbst nur bloße An-meldungen hin sogleich mit dem Strafnrtheil be-gonnen wird (sogenannte Mandatsverfahren) underst dann wenn der Bestrafte hiergegen remonstrirt,das förmliche Verfahren Antritt (Deutsche Straf-proceßordnung von 1877, K 447 fs.). Die Compe-tenzfeststellungen im Einzelnen sind den Landesge-setzgebungen überlassen. Was das übrige P-wesen(Präventiv-, Wohlfahrts- rc. P.) betrifft, so dienenals unterste Organe die P-diener, Schutzmann.
schäften, Constabler, Landjäger, Gendarmen rc. Inmanchen Staaten findet sich auch eine sog. GeheimeP., d. h. Agenten, deren amtliche Eigenschaft alsDiener der P. nicht nur nicht bekannt gemacht, son-dern sogar möglichst verborgen wird, um so An-schläge gegen den Staat od. auch andere Verbrechenin Erfahrung zu bringen. Eine solche Einrichtungbietet unter Umständen manche Vortheile, ja ist beigewissen Zweigen der Präventiv-P. sogar unent-behrlich (wie sie auch heute noch in England in vol-ler Blüthe steht). Dagegen ist sie in despotischenStaatSwesen mit den größten Gefahren für die bür-gerliche Freiheit in politischer Beziehung verbun-den, da sie zu politischen Zwecken mißbräuchlich aus-gebeutet werden kann. Eine Gefahr liegt übrigensauch schon darin, wenn bei Entdeckungen von wichti-gen Geheimnissen demjenigen, welcher sie erkundet,Belohnung zngesichert wird. Schon oft hat Ge-winnsucht dergleichen Agenten augetrieben, selbst erstzu Verbrechen anzureizen, um dann den Lohn fürdie Anzeige zu erhalten (rlxsnbs provooatsurs). Amausgebildetsten zeigt sich die Geheime P. von jeherin Frankreich u. Italien. In Frankreich brachte sieLudwig XIV. in ein förmliches System. Eine be-sondere Wichtigkeit erhielt sie während der Revoln-tionszeit u. namentlich unter Napoleon. Es rächtesich aber deren ungemessene Ausdehnung, da gegendie geheimeP.selbst wieder eine gewissermaßen nochgeheimere Gegen-P. (Oontrspolios) organisirt wer-den mußte, welche wiederum das Thun u. Treibender geheimen Agenten zu überwachen hatte. Auchunter der Restauration wurde die Geheime P. viel-fach als Mittel benutzt, wie das Schwarze Buch u.Vidocqs (s. d.) Memoiren beweisen. In Italienwar früher bes. die geheime P. Venedigs berüchtigt;in diesem Jahrh. wurde sie dort mehr oder mindervon allen Regierungen, vor Allem im päpstl. Romund im bourbonischen Neapel und Sicilien gepflegt.Vergl. SonnenselS, Grundsätze der P., 7. A. Wien1804; das oben citirte Werk R. v. Mohls;! Stein,Verwaltungslehre, 4. Thl., Stnttg. I8K7; Grote-fend, Allgemeines P-lexikon, Oberh. 1877. Bezold.'
Polizeiaufsicht, ein Complex von Beschränk-ungen der persönlichen Freiheit, welche im Interesseder Sicherheitspolizei gegen gewisse Personen, nach-dem sie eine gesetzliche Strafe verbüßt haben, früherauch gegen Personen, welche in Untersuchung gezo-gen aber wegen Mangels an Beweis von der In-stanz absolvirt waren, verhängt werden. Sie ist alsoheutzutage eine accessorische Freiheitsstrafe. Zuersterwähnt wurde die P. (survsillauos — äo In baut«polios) im franz. Senatusconsnlt vom 28. isilorealXII. Der 6ocis psnal von 1810 tras (A. 44 ff.)darüber ausführliche Bestimmungen, später modifi-cirt durch Gesetz vom 28. April 1832, verschärftdurch das berüchtigte Staatsstreichdecretvom8./12.Dec. 1851. VonFrankreich aus drang die P. in diemeisten deutschen Particularstrasgesctzbllcher ein, un-ter denen sich das preußische dem französischen In-stitute am meisten näherte. Von Deutschland ausverbreitete sich die P. nun auch sogar nach England u.findet sich in zwei Gesetzen der Königin Victoria.Eine wesentlich gemilderte Gestalt hatte das Institutschon in dem bayerischen Strafgesetzbuch von 1881u. diesem ist das Deutsche Reichsstrasgesetz vo>(187tgefolgt. Es kann nämlich nach dem Reichs -Straf-