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Bd. 14 (1879) Ostindienfahrer - Radeburg
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Polen (Verfassung).

Reichsversammlungen berufen u. Kasimir IV. ver-sprach auf dem Reichstage zu Petrokow 1453 zuerst,ohne des Adels Bewilligung weder Gesetze geben,»och ei» Heeraufgebot erlassen zu wollen. So ent-standen nach n. nach die polnischen Reichsstände,der Reichstag, bestehend aus dem Senat u. seitUNS den Landboten als Vertreter des Adels. De»>3enat bildeten der Erzbischof von Gucsen nebst denBnchöse»; 34 Wojwoden (die Statthalter in einzel-nen Landschaften, Wojwodschaften); die Castellane(ursprünglich Coinmandantcn in einer polnische»Festnng, mit denselben Rechten wie die Wojwoden)u. endlich die Reichswnrdentrager, wie die Krön- n.Großinarschälle, Krvnseldherrcn,Kronkanzler, Kron-schatzmeister rc. Der nicht schon in jenen Klassen ver-tretene Adel wurde durch die Landboten (Piunoriterrostrsu) repräsentirl, deren jede Wojwodschast u.jedes freie Land eine gewisse Anzahl sendete. Vonden Städten sendeten znm Reichstag höchstens einigeder bedeutendsten, während eines Interregnums,Abgeordnete zn einer Consöderation u. zur Königs-trahl. Der Reichstag war entweder ein ordentlicheroder außerordentlicher. Äußer ihnen wurden wäh-rend einerZwischcnregicrung noch andere wegen deritönigswahl u. Krönung gehalten. Die ordentlichenReichstage schrieb der König aus, n. zwar alle zweiJahre, zweimal hintereinander in Warschau, das! drntew.al inGrodno. Bei Geldsachen entschieden diez meisten Stimmen, bei Staatssachen war Einhellig-keit derselben nöthig, n. ein einziger Landbote konntedurch das 1652 cingesiihrte, durch die Constitution- vom 3. Mai 1791 wieder ansgchobcne Inbornm! veto den ganzen Bcschtnß ungiltig machen. Die Se-! natoren besaßen dies blecht auch, übten es aber nie! aus. Mitsechs Wochen endete jeder ordentliche Reichs-tag, und zur Verlegung oder Verlängerung einess Reichstages bedurfte es der einstimmigcnEinwillig-s u»g, doch durfte er gesetzlich ans keinen Fall über) zwei Jahre währen. Die außerordentlichen Reichs-s tage wurden vom König ansgeschriebin und sollte»nur zwei Wochen dauern. Nach dem Reichstage ver-sammelte der König in mittleren Zeiten gewöhnlicht zu einer außerordentlichen Berathung die Rcichs-rathsversammlnng (gonnbus eoncilinm), u. behielts einige Senatoren (residirende Senatoren) ani Hose,um sich mit denselben auch außer den, Reichstage znberathschlagen. 1774 setzte aber der Ädcl einen be-ständigen Rath (18 Senatoren und 18 Landboten)s ein, welcher Hüter der Gesetze sein sollte, dabei aberZ den König sehr beschrankte und demselben eins derwichtigsten Vorrechte, die alleinige Vergebung gro-- ßer weltlicher und geistlicher Güter, emzog. Ohnev diesen Reichsrath konnte er nicht Krieg, Frieden od.Z Bündnisse schließen, keine Gesandtschaften schicken,keine Gesetze geben, keine Stenern ansschreibe», keine7 Müuzverordnnngen erlassen. Dagegen hatte derKö-)) »ig das Recht, Gesetze zn erlassen n. blecht zn spre-Z cheu, Las Heer zn commandiren, minder wichtige Ä,n-4 terzn besetzen, Privilegien zn crtheilen, zn adeln rc.s Anfangs ein Erdreich, sah sich P. nach und nach^ s durch die Einmischung der Großen bei Ernennnng! s "r Nachfolger, durch die IRrotn oonvontn (Wahl-tapilulationen),ach dem Tode des letzten Iagel-loneni572 vollständig in einWahlreich, eine ari-stokratische Republik mit einem König an der Spitze) verwandelt. Bezüglich der KünigSwahl war scstge-

s-tzt: Nach dem Tode des Königs trat ein Interreg-num ein, und der Primas von P. u. Litauen, Erz-bischof von Gnesen, oder im Fall einer Sedisvacanz,der Bischof von Knjavien wurde Neichsvcrwescr.Der erste Reichstag nach des Königs Tode hieß Co n-vocationsreichstag; auf ihm wurde die Zeit u.der Ort derKönigswahl festgesetzt. Der gewöhnlicheWahlort war bei dem Dorfs Wola, unweit War-schau auf freiem Felde u. mit Graben u. Wall um-geben. Für den Reichsrath wurde dort ein hölzer-nes Haus (Szoppa) errichtet. Die Landboten ver-sammelten sich außerhalb des Hauses, und ihr Ver-sammlungsort hieß Kolo, d. i. Kreis. An der Wahlnahmen die Senatoren, Landboten u. Abgeordnetenvon Krakau, Posen, Wilna, Lemberg, Warschau,Danzig und Thorn thcil, welche letztere Abgeordne-ten jedoch der Wahl des Adels stets beilrelen muß-ten; auch konnte jeder Adelige selbst erscheinen. Dergewählte König wurde, nachdem er selbst oder durchGesandte die f?aeta oouvsntn beschworen, als solcheransgernfen u.vom Erzbischof von Gucsen in derKathe-drale zu Krakau gekrönt. Sehr ungünstig wirkten dieConföderationen auf P. ein, d. h. gesetzlich zulässigeBündnisseeinerParteigegenüberderMehrheit,welchewie der Reichstag ihre eigenen Consöderationsmar-schälle u. Confödcratiouscongresse hatten, aber durchdie schroffe Vcrtheidignng ihrer Meinungen ostzudenblutigsten Bürgerkriegen führten; oft vereinten sichmehrere solche Conföderationen zn einer größeren,Generalconfüderation, der dann auch der König inOpposition gegen den Reichstag beitrat. Dis katho-lische Religion war in P. herrschend ».seit 1688nur ein Katholik znm Könige wählbar, ihr Hauptwar der Erzbischof von Gnejen, seit 1417 Primasvon P., seit 1515 geborener päpstlicher Legat, ».seit1749 Cardinal. Unter ihm standen 11 Bischöfe. Denübrigen Conscssionen in P., Disnnirtc (nichtnnirteGriechen), Lutheraner, Reformirte und Socinianer,wurde unter Sigismund August freie Neligionsüb-nng znerkannt. 1573 schlossen beide Parteien, Ka-tholiken und Akatholiken (Dissidenten), einen Reli-gionsfrieden, worin sie unter sich Ruhe zn erhaltenversprachen. Seit 1658 wurden die Dissidenten je-doch in ihren blechten bedeutend beschränkt und eerLandtag von 1764 erklärte die Katholische Religionfür die herrschende. Erst die Conslitnciun von 1791stellte die blechte der verschiedenen Religionen gleich,erklärte aber die katholische als herrschend. Rechts-verfassung: P. erhielt erst spät geschriebene Ge-setze. Ehedem entschied die natürliche Billigkeit oderder Zweikampf. Seit 1257 kam der Sachsenspiegel,das Magdeburger u. Kulmer Recht in Krakau undspäter allgemeiner iuGebrauch. Kasimir d. Gr. gabeinige Gesetze, und seit Kasimir IV. kamen Gesetze,ans den Reichstagen gegeben, auf. Sonst galt auchin P. das Kanonische Recht in geistlichen und welt-lichen Sachen. Das Wappen war ein qnadrirterSchild, Las erste u. vierte Ouarticr mit dem weißengekrönten polnischen Adler im rothen Felde wegenP., im zweiten n. dritten einen silbernen geharnisch-ten Reiter mit blauem Schilde mit goldenem Patri-archenkreuz u. bloßem Säbel auf einem rennendens silbernen Pferde mit goldenen Hufeisen und blauems Reitzeug im rotheu Felde wegen Litauen. Das Herz-schild enthielt das Geschlechtswappen des Königs.>Der vollständige Titel der Könige lautete: König von