Die Amtsverschwiegenheit der Reichsbeamten. shZ
lich bliebe, wenn nicht generelle Vorschriften dafür ge-geben werden können, die den Zusatz illusorisch machen.Ich komme oft gar nicht in die Lage, dem einzelnen aus-wärtigen Beamten rechtzeitig sagen zu können, ob das,was er erfahren hat, in amtlicher Eigenschaft zu sekre-tieren ist oder nicht. Seine Meldung davon geht viel-leicht übers Meer und dauert lange, ehe sie an mich ge-langt, er ist bis dahin seinem Ermessen überlassen undgesetzlich gedeckt, wenn er eine Indiskretion begeht. Füreine Gemeindeverwaltung und für Administrationen inkleineren Kreisen mag das vollständig gleichgültig seinund die Geheimhaltung oft bis zur Karikatur getriebensein; für den Auswärtigen Dienst ist aber dieser Zusatzmeiner Ansicht nach nicht annehmbar.
Der Abg. Kanngießer führte aus, es sei bei dem AntragsBehringer und Genossen durchaus nicht die Absicht gewesen, diedienstlichen Vorgesetzten in generellen Instruktionen auf Geheim-haltung sämtlicher Vorkommenheiten innerhalb ihres Ressorts zubeengen. Er wolle daher das vorgeschlagene Amendement durchfolgende Fassung klarer stellen: statt der Worte „welche Geheim-haltung fordern", zu setzen: „deren Geheimhaltung ihrer Natur nacherforderlich oder von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist". DerReichskanzler erklärte dazu:
Bei diesem Zusatze, mit dieser Erläuterung, würdedie Sache für mich wesentlich anders liegen; solange aberdieses nicht hinzugefügt ist, bin ich zweifelhaft, ob alleBeamten die Anordnungen, die sich, wenn nicht wider-sprechen, doch neben dieses Gesetz stellen, und von denensie über dasselbe hinaus getroffen werden, als gesetzlichdurchschlagend erkennen würden, und namentlich, ob alleGerichte diejenigen Verfolgungen, die wegen Bruch derAmtsverschwiegenheit, auch bei erheblicher Gefährdungder Staatsinteressen, gegen Beamte gerichtet werden könn-