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6 (1888) Der Kulturkampf : 1871 - 1873
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Das Schulaufsichtsgesetz im Herrenhause rc.

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Der Kommissionsbericht selbst eignet sich die beidenTheorien an, das Gesetz sei nicht nötig, und es sei imhöchsten Grade gemeinschädlich; es sei nicht nötig, weildie Regierung bereits das Recht habe und schon übe.Wenn die Folgen dieses Gesetzes wesentlich als lokal be-zeichnet sind, so müßten sie ja da schon eingetreten sein,wo die Negierung, wie der Herr Kultusminister aus-einandersetzte, mit nicht ganz klarem Bewußtsein derRechtmäßigkeit ihre Rechte schon geübt hat. Wie dieHerren vom Referat den Widerspruch aufklären wollen,daß einerseits das Gesetz ein ganz überflüssiges sei, weilder Zustand, der geschaffen werden solle, schon bestehe,und andererseits, wenn er geschaffen werde, der Staatkeinen Augenblick langer damit bestehen könne, muß ichdem Referenten in seiner Rede überlassen. Der Staat,vom Standpunkte seiner Verantwortlichkeit für die Ge-samtleitung des Unterrichts, und für Sicherheit des Staatesin diesem Augenblicke und in der Zukunft, kann dem Weg,der hier im Referat beobachtet ist, nicht folgen, er kannseine Stellung nicht herabziehen in das Niveau einzel-ständischer Anschauungen, wo das Interesse für ein Schul-patronat oder für eine Gerichtsobrigkeit, die gesetzlich auf-gehoben ist, den Schwerpunkt bildet.

Ich verschmähe es, auf diese Ideen überhaupt ein-zugehen. Was uns bestimmt hat, dieses Gesetz vorwegzu nehmen aus dem Unterrichtsgesetze, und gerade jetztdie Geduld nicht mehr zu haben, die wir hatten, das wardie Erwägung, daß wir früher in einem von ganz Eu-ropa beneideten konfessionellen Frieden gelebt haben. Eswar ein Verdienst, welches die preußische Staatsregierunghatte, auch mit derjenigen Konfession, mit welcher es füreine evangelische Dynastie am schwierigsten zu leben ist.

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