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6 (1888) Der Kulturkampf : 1871 - 1873
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20 Die Reichstagssession v. 16. Okt. bis 1. Dez. 1871.

Ich halte also die Befürchtung für unbegründet unddie Frage nicht für praktisch, es sei denn, daß es sichum eine reine Demonstration, die in der Mobilmachungbestünde, handelte; dann könnte vielleicht der Reichskriegs-schatz dazu hinreichen. Ich glaube aber, die Mobilmachungs-demonstrationen sind in den letzten Jahrzehnten in solchemGrade abgenützt, daß der Satz: „man macht nicht mobil,wenn man nicht weiß, daß man schlagen muß", ziemlichin der Ueberzeugung aller Politiker durchgedrungen ist.

Der Herr Abg. v. Hoverbeck hat sich ferner darüberbeschwert, daß der Reichstag nicht gleichberechtigt mit demBundesrate in Bezug auf die Kriegserklärung sei. Ichhabe bisher nicht befürchtet, daß diese starke Bürgschaftder Friedfertigkeit des neuen Kaisertums, die darin ge-geben ist, daß der Kaiser dem unbeschränkten Rechte derKriegserklärung, wie er es in seiner früheren Stellunggehabt hat, entsagte, — daß diese starke Bürgschaft gegenjedep mutwilligen Angriffskrieg, die darin liegt, daß dieZustimmung des Bundesrates durch die neue Verfassunggefordert ist, — daß diese Bürgschaft jemals zu einemArgument gegen uns angewendet werden könnte, zueinem Angriffe, welcher auf der Voraussetzung beruht,daß eine leichtfertige Kriegslüsternheit doch die Oberhandin der Neichsregierung erhalten könnte. Dagegen liegtdie Bürgschaft in dem verfassungsmäßigen Bedürfnis derZustimmung des Bundesrates. Aber diese Berechtigungdes Bundesrates steht noch lange nicht auf gleicher Liniemit der Berechtigung, welche der Herr Abg. v. Hoverbeckfür den Reichstag verlangt. Der Bundesrat kann durchsein verfassungsmäßiges Recht die Mobilmachung nochnicht hindern, er kann nur die Kriegserklärung hindern;die Vorbereitung zu dem Kriege, dessen Notwendigkeit