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6 (1888) Der Kulturkampf : 1871 - 1873
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Der Rsichskriegsschatz.

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der Kaiser eingesehen hätte, kann der Bundesrat nichthindern; nur zu dem wirklichen Akt der Kriegserklärung,wo es sich nicht etwa um einen Verteidigungskrieg, derdurch Angriffe des Gebietes von selbst als notwendigaufgedrängt ist, handelt, nur zu diesem wirklichen Akthat der Bundesrat die Mitwirkung. Es würde daherfür den Reichstag das sehr viel weitergehende Recht inAnspruch genommen werden, schon die Mobilmachung zuhindern, die mit Verwendung des Staatsschatzes ausge-führt werden kann. Dabei ist der erhebliche Unterschiednoch in Betracht zu ziehen, daß diese hohe Versammlungöffentlich verhandelt, daß hier kein Wort zur Erlangungder Bewilligung gesprochen werden kann, das nicht inganz Europa widerhallt, während im Bundesrate dieNotwendigkeit einer Kriegserklärung erörtert werden kann,ohne daß die Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß diesdie Wände des Beratungszimmers überschreitet, wo Alledas Interesse zu schweigen haben und Zuhörer, die keinInteresse daran zu. haben brauchen, nicht zulässig sind.Das ist ein sehr erheblicher Unterschied; der Bundesratist in dieser Beziehung nur ein etwas erweitertes Kabinet,und ein Kabinet, das groß oder klein sein kann, das voneiner Regierung gewöhnlich zusammengesetzt wird, währenddiese Versammlung von mehreren, diskutiert solche Fragengewöhnlich in der sicheren Ueberzeugung, daß seine Dis-kussionen geheim bleiben; also die ganze schwierige undgefährliche Operation einer Politik kurz vor Ausbrucheines Krieges, der vielleicht noch verhindert werden kann,würde gelähmt durch die Nötigung der Regierung zueiner öffentlichen Darlegung und Diskutierung der Frage,daß sie entweder glaubt, in die Lage zu kommen, Kriegführen zu müssen, oder fürchtet, daß sie angegriffen werde.