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6 (1888) Der Kulturkampf : 1871 - 1873
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Die Nachtragskonvention mit Frankreich.

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zu bringen, wenn die Bürgschaften der Geldmänner eineGestalt gehabt hätten, die für uns annehmbar gewesenwäre. Wenn sie für uns von Nutzen sein sollte, wennsie für uns eine die etwaige Verminderung der Sicherheit,welche wir an der französischen Regierung haben, deckendeBedeutung haben sollte, so mußte sie in verkäuflichenWerten bestehen. Solche in unsere Hände zu legen, trugendie Bankiers Bedenken: wir sollten uns anheischig machen,diese Werte für unveräußerlich zu erklären bis zum Ver-falltermin. Wir wären also in dem Falle, daß gegenunsere Wünsche und Erwartungen der Bestand regelmäßigerund geordneter Zustände in Frankreich erschüttert wordenwäre, doch nicht in der Lage gewesen, uns wechselmäßigan die ausstellenden Bankiers zu halten. Unter diesenUmständen wäre nach meiner von meinen Kollegen ge-teilten Ansicht die Bürgschaft, welche die Bankiers boten,wertlos gewesen, oder hätte doch diejenige Bürgschaft,welche uns die französische Negierung mit ihren Zusagenselbst, und welche uns der Ueberrest unserer Okkupationbietet, in einem kaum nennenswerten Maße verstärkt.

Ich habe mich also nach Genehmigung Sr. Majestätdes Kaisers durch die Sachlage ermächtigt gehalten,einen anderen Modus zu adoptieren, der für Frankreicheine wesentliche Erleichterung enthält, für uns meinesErachtens keine Gefahr: nämlich das System der Sub-stitution einer finanziellen Bürgschaft aufzugeben und fürdieselbe einen Teil der territorialen Bürgschaft festzuhalten,so nämlich, daß die von uns zu räumenden Gebietsteilenicht von Hause aus von der französischen Militärmachtokkupiert, sondern einstweilen für neutral erklärt und nurnach dem Gesichtspunkte der polizeilichen Sicherheit vonFrankreich besetzt werden, und daß uns das Recht bleibt.