Die Erwerbung von Elsnß-Lothringen. >11. 288
lichkeit einer Beschwerde-Instanz über die Negierung. ImGesetze selbst ist ja vorgesehen, daß einzelne Teile derReichsverfassung im Elsaß eingeführt werden können, wenndie Zeit dazu gekommen erscheint; es könnte als ein solchereinzelner Teil das Wahlrecht und die Beteiligung an denDiskussionen des Reichstages sehr wohl betrachtet werden,ohne daß deshalb die Gesetzgebung im Elsaß selbst schonan alle die parlamentarischen Formen, die die Einführungder Reichsversassung mit sich brächte, gebunden würde, son-dern indem die Gesetzgebung sodann noch dem unabhängigenErmessen Sr. Majestät des Kaisers und des Bundesratsüberlassen bliebe, obschon hier in diesem Hause die ElsässerAbgeordneten mittagten.
Betreffs der Zulassung von elsässischen Abgeordneten zu denVerhandlungen des Reichstags fügte der Fürst auf eine Anregungdes Abg. v. Kardorff noch hinzu:
Ich werde sehr gern bemüht sein — es entsprichtmeinen persönlichen Ansichten — und ich werde meinenEinfluß nach Kräften dahin geltend machen, daß, sobaldes von den andern Negierungen und Seiner Majestätdem Kaiser für zulässig erachtet wird, Elsässer Abgeordnetein unserer Mitte erscheinen mögen (Bravo!), was natür-lich nicht ohne Zustimmung des Reichstags wird geschehenkönnen.
Der Berichterstatter der Kommission, Abg. Lame»), meintein seinem Schlußwort, das Reichsland und sein Begriff habe geradedurch das, was der Herr Reichskanzler davon gesagt habe, keines-wegs an Klarheit besonders gewonnen. Der Reichskanzler erbatsich sofort das Wort zu einer persönlichen Bemerkung:
Der Herr Referent hat Klarheiten vermißt, die ichnoch in die Lage der Dinge bringen könnte. Ich glaube,was er dabei vermißt, ist nur diejenige Erklärung, die,wenn wir überhaupt ini stände wären, sie zu geben (nämlich,