Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. III. 227
scheiden, um die es sich hier handelt: Reichsgesetzgebungoder Landesgesetzgebung. Sie wollen mehr Einmischungdes Reichstags in die Landesgesetzgebung, als ich er-strebe, — über das Maß läßt sich ja streiten; aber darinliegt der Unterschied: in Bezug der Teilnahme der El-sässer an der Reichsgesetzgebung gehe ich weiter, diekönnte meines Erachtens heute eintreten, und jedenfallsglaube ich, wenn dies Anklang im Reichstage findet,daß die Regierungen in der Lage sein werden, Ihnenschon zu einem früheren Termin, als selbst dem von1873 — oder 1874 , wie ich mich freuen würde, wenner aus den Beratungen hervorginge — vorzuschlagen,daß die Elsässer an der Reichsgesetzgebung teilnehmen.Darin liegt keine Rechtsbeeiuträchtigung für die übrigenMitglieder des Reiches, sondern gewissermaßen ein ein-weihender Lehrkursus in deutsches Staatsrecht, den dieHerren hier durchmachen würden. (Heiterkeit.) Ebensoist es mein Wunsch, noch früher dahin zu gelangen, daßdie verbündeten Regierungen im Bundesrate Elsässer Mit-glieder mit konsultativem Votuni zulasten; wir bedürfendessen absolut, wenn wir uns mit Elsässer Geschäftendurchgreifend befassen wollen. Die Tendenz der Beschlüssegeht doch meines Erachtens dahin, dem Reichstage dieLandesgesetzgebung im Elsaß in weiterem Maße und aufunbestimmte Zeit hin vorzubehalten und die Teilnahmedes Reichstages an der Elsässer Landesgesetzgebung wo-möglich noch früher eintreten zu lassen. Was mich zuder Verteidigung dessen veranlaßt, was Sie Diktaturnennen, und der Verlängerung der Periode, in welchersie ausgeübt werden soll, ist nur das dringende Be-dürfnis, die Landesinteressen des Elsaß und die Betei-ligung seiner Bewohner an der gesetzgeberischen Be-