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5 (1887) Der Reichskanzler Fürst Bismarck : 1870 - 1871
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Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. III. 225

Preußens Verhältnisse zurückwirken kann, — durch eineVerordnung mit Gesetzeskraft nach dem betreffenden Ar-tikel der preußischen Verfassung*) die Berechtigung derBank zu einer Ausdehnung ihrer Wirksamkeit zu er-gänzen.

14. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. III.

3. Juni 1871.

Der Reichstag trat am 3. Juni in seiner 18. Sitzung in diedritte Lesung des Gesetzentwurfs betreffend die Vereinigungvon Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reicheein. Die Kommission war dabei geblieben, dem Plenum als Terminder Einführung der Reichsverfassung in den Reichslanden den1. Januar >873 zu empfehlen, während der Entwurf der verbün-deten Regierungen dafür den 1. Januar 1874 vorschlug**). Derfortschrittliche Abg. Duncker erklärte sich mit der ersten Hälfteder Rede des Herrn Reichskanzlers vom 25. Mai prinzipiell voll-kommen einverstanden, aber er warf ihm dann vor, daß er eslediglich von seinem Willen abhängig gemacht wissen wolle, obdie Diktatur ein Jahr mehr oder weniger beibehalten werden solle;er, der Kanzler, sei dabei sogar soweit gegangen, zu drohen, „ersei des Regierens müde". Der Reichskanzler replizierte:

Ich freue mich zunächst, daß mir die seltene Ge-nugthuung zu teil geworden ist, mich mit dem HerrnVorredner in einigen Punkten in Uebereinstimmung zubefinden. Es wäre mir sehr erwünscht, wenn das öfter

*) Artikel 103, Alinea 1 der preußischen Verfassung lautet:„Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vomGesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind."

**) Der Leser wolle die Einleitung zu der Rede vom 25. Maivergleichen.