Gewähr, v. Beihilfen a. d. n»s Frankr. ausgew. Deutschen. Jt 7
erkannter Billigkeitsanspruch sicherer, zweckmäßiger undgerechter befriedigt von den einzelnen Negierungen ausder -Quote der Kontribution, die auf sie fallen wird, oderist es nützlich, die volle Befriedigung und nicht bloß denVorschuß auf das Reich zu übernehmen? Das Mitgefühlmit unseren Landsleuten, die Entschlossenheit, sie zu ent-schädigen, insoweit die Billigkeit und das Gesetz demBürger einen Entschädigungsanspruch au sein Vaterlandzuweist, ist in beiden Fällen und auf beiden Wegen die-selbe, und die verbündeten Regierungen sind sich dieserPflicht und dieses Berufes ebenso bewußt wie der HerrVorredner, sie wollen nur dieser Pflicht ans einem Wegegenügen, der ihnen praktischer scheint, und ich möchte esim Interesse des Geschäfts selbst empfehlen, daß sie sichan das System der Vorlage halten. Die Summen,die darin vorgeschlagen sind, sind ja der Kritik unter-worfen, und was hier nicht gemeinsam gegeben wird,kann aus den einzelnen Landeskasseu gegeben werden.Die Kontributionen, die in Frankreich zu gunsten dieserAusgewiesenen schon ini Kriege erhoben worden waren,werden ihnen nach der Vorlage direkt zugewiesen im Sinnedes Vorschusses — nicht eines von seiten der Regierungenzu erstattenden Vorschusses, sondern nur einer rascherenLeistung. Es waren dies ursprünglich 7 Millionen Franks.Wir hatten in Frankreich das System angenommen, aufjedes Departement, welches in unsere Gewalt geriet,eine Million auszuschreiben zur Entschädigung für dieausgewiesenen Deutschen. Zur Zeit, wo dies ausgeschriebenwurde, hatten wir die Gewalt erst in 7 Departementsin Händen; als man nachher sah, daß die Ansprüche, diezu erheben wären, durch irgend welche während des Kriegesausgeschriebene Kontribution nie und nimmermehr erreicht