Vertagung der Landtagssession. i j
2. Vertagung -er L'an-tagssksslaii.
I. Februar 1870.
Nach Artikel 52 der preußischen Verfassung darf die Vertagungder Kammern ohne deren Zustimmung die Frist von 80 Tagennicht übersteigen und in derselben Session nicht wiederholt werden.Die Notwendigkeit der Einberufung des Reichstages machte nunim Frühjahr >870 für die Regierung eine längere Vertagung desLandtages wünschenswert, und brachte sie demgemäß den durch dieVerfassung vorgeschriebenen Zustimmungsantrag ein. Derselbe stießim Herrenhause auf Widerspruch, dis Kommission verlangte durchden Grafen Münster in der 14. Sitzung am 7. Februar die Ab-lehnung, auch dis Herren von Kleist-Retzow und Dernburg empfahlendieselbe trotz der Befürwortung durch die Minister Graf Eulenburgund Leonhardt. Darauf erhob sich der Ministerpräsident:
Meine Herren! Die Kgl. Staatsregiernng bedauertlebhaft, daß sie in die Notwendigkeit versetzt ist, an IhreArbeitskraft auf einen so großen Teil des Jahres An-sprüche stellen zu müssen. Es ist das zum Teil das Er-gebnis der komplizierten Verfassung, der Doppelverhält-nisse, in denen wir leben, in denen sich unser parlamen-tarisches Leben entwickelt. Diese Uebelstände zu über-winden wird meines Erachtens das richtige Mittel indem gegenseitigen Enlgegenkommen liegen, wie es zwischender Regierung und diesem Hause jederzeit statlgefundenhat; dasselbe wird die Mittel bieten, die Klippen,. dieSchwierigkeiten, welche die Komplikation unseres poli-tischen Lebens uns geschaffen hat, zu umschiffen und unsallmählich ein breiteres Fahrwasser zu bilden. Die Hemm-nisse in unserer Arbeit werden wir nicht dadurch über-winden, daß wir eine Arbeit deshalb, weil sie wichtig ist,anfschieben: gerade wenn sie wichtig ist, muß man sie