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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
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220 Der konstituierende Reichstag. 1867.

mit der Kaiserlich österreichischen Regierung in freund-schaftliche Verhandlung darüber treten, wie sie ihrerseitsdie Frage auffasse, und nach der bisherigen Haltungder Kaiserlichen Negierung glauben mir kaum, daß derGedanke auf einen bestimmten Widerstand darin stoßenwürde, sobald die Wünsche der Großherzoglich hessischenRegierung sich unzweideutig manifestiert hätten. (Bravo!)

Wir würden demnächst, nachdem ich mich der Ueber-zeugung hingeben darf, daß innerhalb des engeren Bun-des ein Widerspruch nicht erhoben werden würde, esdoch für nützlich und den gegenseitigen Beziehungen ent-sprechend halten, mit unfern süddeutschen Bundesgenossenund namentlich mit Bayern auch über diese Frage insVernehmen zu treten, um zu ermessen, ob die dortigePolitik durch dieses Vorgehen gekreuzt oder unterstütztwerden würde. Vor allem aber wäre erforderlich, daßdie Großherzogliche Regierung ihre Willensmeinung be-stimmt formulierte, und nach der Bereitwilligkeit, welchedieselbe gezeigt hat, an dem nationalen Werke, an wel-chem sie bisher nur für Oberhessen vollständig beteiligtist, mitzuwirken, dürfen wir mit Vertrauen die Ent-schließung, die Entscheidung über die Frage der Groß-herzoglichen Regierung überlassen, die am besten wissenmuß, was ihrem Interesse frommt, und der ich ausbundesfreundlichen Rücksichten hier durch eiue Erklärungnicht glaube vorgreifen zu dürfeu. (Bravo!)

1!). Der Eintritt Snddeutschtands in denNorddeutschen Lnnd.

10. April 1867.

Der Artikel 71 des Verfassungsentwurfes lautete: „Die Be-ziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort